In der Umsatzsteuererklärung (Vordruck USt 2 A) muss der Unternehmer sämtliche steuerbaren Umsätze angeben, die er in diesem Besteuerungszeitraum ausgeführt hat. Dabei sind die Umsätze in die verschiedenen Steuersätze und die verschiedenen Arten der Steuerbarkeit (entgeltliche und unentgeltliche Umsätze) aufzuteilen. Darüber hinaus muss er sämtliche Vorsteuerbeträge dieses Besteuerungszeitraums angeben. Soweit in diesem Besteuerungszeitraum eine Verwendungsänderung bei Gegenständen oder sonstigen Leistungsbezügen seines Unternehmensvermögens vorgekommen ist, für die eine Vorsteuerberichtigung[1] vorzunehmen ist, ist auch der Berichtigungsbetrag in der Umsatzsteuererklärung aufzunehmen.

In der Umsatzsteuererklärung hat der Unternehmer alle relevanten Vorgänge seines gesamten Unternehmens (Unternehmenseinheit) in einem einheitlichen Vordruck zu erklären. Dies gilt auch für alle Vorgänge, die im Rahmen eines Organkreises[2] angefallen sind.

 
Wichtig

Organschaft wieder auf dem Prüfstand des EuGH

Nachdem der EuGH[3] zwar grundsätzlich die nationale Umsetzung bei der Organschaft, dass der Organträger als der "Steuerpflichtige" alle umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten wahrnehmen kann, als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hatte, bestehen jetzt aber Zweifel an den Rechtsfolgen der Organschaft. Bisher wird national davon ausgegangen, dass innerhalb eines Organkreises nicht steuerbare Innenumsätze vorliegen. Der EuGH[4] hatte aber in einer seiner Entscheidungen einen innerhalb des Organkreises ausgeführten Umsatz als "entgeltliche Leistung" bezeichnet. Aufgrund der sich daraus ergebenden Zweifel an der bisher national angenommenen Nichtbesteuerung der innerhalb des Organkreises ausgeführten Umsätze hat der BFH[5] den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob es innerhalb des Organkreises doch zu einer Besteuerung von Leistungen kommen kann. Bis zu einer Entscheidung des EuGH sollte in der Praxis aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass innerhalb des einheitlichen Organkreises nicht steuerbare Innenumsätze ausgeführt werden.

Darüber hinaus muss der Unternehmer noch weitere Angaben machen, die zwar nicht unmittelbar zur Entstehung einer Umsatzsteuer führen, die aber wichtige Informationen für das Besteuerungsverfahren enthalten. Insbesondere sind die folgenden Vorgänge anzugeben:

  • Angaben über steuerfreie und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe[6]
  • Angaben über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte[7]
  • Leistungen anderer Unternehmer, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG[8] wird,
  • steuerfreie Umsätze, aufgegliedert in steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug[9] und steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug,
  • Leistungen, bei denen ein anderer Unternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird,
  • Umsätze, die aufgrund einer Option zur Umsatzsteuer[10] steuerpflichtig behandelt worden sind,
  • Umsätze, bei denen sich der Ort der Lieferung[11] nach § 3c Abs. 1 UStG in einen anderen Mitgliedstaat verlagert hat – seit dem 1.7.2021 als sog. "innergemeinschaftliche Fernverkäufe",
  • Umsätze, die im Inland nicht steuerbar sind (z. B. Leistungsort nicht im Inland oder nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen), und
  • Umsätze aus grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr nach § 26 Abs. 3 UStG, für die die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

In der Anlage UN sind für im Ausland ansässige Unternehmer noch zusätzliche Angaben zu machen.

 
Wichtig

Veranlagung ausländischer Unternehmer nur bei Steuerschuld im Inland

Eine Veranlagung in Deutschland kann für einen ausländischen Unternehmer nur dann erfolgen, wenn im Inland Umsatzsteuer geschuldet wird für Umsätze, die nicht über die "One-Stop-Shop-Regelungen"[12] der Besteuerung unterworfen worden sind. Ausländische Unternehmer, die nur Vorsteuerbeträge geltend machen können, sind auf das Vorsteuervergütungsverfahren[13] angewiesen.

Für Umsätze, die von einem Fiskalvertreter für den vertretenen Unternehmer zu erklären sind, muss der Umsatzsteuererklärung als Anlage eine Aufstellung (Anlage FV) beigefügt werden, die die vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält.

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