Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen unrichtigen Umsatzsteuerbetrag[1] ausgewiesen oder in unberechtigter Weise in einem Abrechnungspapier eine Umsatzsteuer ausgewiesen[2], schuldet er diese Umsatzsteuer unabhängig von einer von ihm erbrachten Leistung.[3]

 
Wichtig

Steuerschuld bei Leistungen an Nichtunternehmer fraglich

Nach bisher von der Finanzverwaltung vertretener Auffassung ist die Steuerschuld nach § 14c UStG unabhängig davon, ob die Leistung gegenüber einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer oder einem Nichtunternehmer (oder einer nichtunternehmerisch tätigen Institution) ausgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH[4] setzt aber die Steuerschuld eine Gefährdung des Steueraufkommens voraus, die sich nur bei Leistungen gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern ergeben kann.

Fälle des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG sind insbesondere:

  • der Unternehmer hat sich bei dem Steuerausweis verrechnet;
  • der Unternehmer hat für einen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuernden Umsatz den Regelsteuersatz ausgewiesen;
  • der Unternehmer hat für einen an sich steuerfreien Umsatz Umsatzsteuer ausgewiesen;
  • der Unternehmer hat für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
  • der Unternehmer hat für eine Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, für den der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird (Reverse-Charge-Verfahren).

Fälle des unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG sind insbesondere:

  • ein Kleinunternehmer hat in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen;
  • ein Unternehmer hat für einen differenzbesteuerten Umsatz die Differenzumsatzsteuer gesondert ausgewiesen (Differenzbesteuerung);
  • der Unternehmer hat keine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt (z. B. beim Schadensersatz oder bei Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen);
  • der Verkäufer ist nicht Unternehmer oder handelt als Unternehmer nicht im Rahmen seines Unternehmens.

Eine unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung immer gesondert anzugeben. Aus diesem Grund muss sie auf einem separaten Konto in der Finanzbuchhaltung gebucht werden. Bei der Verprobung der Umsatzsteuer ist sie deshalb außerhalb der Berechnung separat zu erfassen. Die Verprobung könnte in diesem Fall wie folgt aufgebaut werden (innergemeinschaftliche Vorgänge werden nicht berücksichtigt):

 
Umsatzsteuerverprobung bei unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer
Konto-Nr. Kontobezeichnung Umsatz (Saldo) Steuersatz Umsatzsteuer
  steuerpflichtige entgeltliche Umsätze   7 %  
  steuerpflichtige entgeltliche Umsätze   19 %  
  steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze   7 %  
  steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze   19 %  
  unrichtige/unberechtigte Umsatzsteuer 7 %  
  unrichtige/unberechtigte Umsatzsteuer 19 %  
  Summe der entstandenen Umsatzsteuer  
  Summe der gebuchten Umsatzsteuer
  Abstimmungsdifferenz  
 
Wichtig

Separate Erfassung Voraussetzung für korrekte Verprobung

Für eine zutreffende Verprobung der Umsatzsteuer ist es notwendig, dass die unrichtig und unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge auch als solche in der Buchhaltung erfasst werden.

 
Praxis-Beispiel

Verprobung bei unrichtigem Steuerausweis

Im Kleingartencenter K wurden wegen eines Computerproblems kurzzeitig die mit 7 % zu besteuernden Umsätze mit 19 % erfasst und entsprechende Rechnungen erteilt. Insgesamt wurden so Umsätze i. H. v. 2.618 EUR (brutto) mit einem falschen Umsatzsteuersatz und einer falschen Umsatzsteuer erfasst. Da es sich um Barverkaufsrechnungen handelt, kann eine Berichtigung der Rechnungen nicht erfolgen.[5] Die Umsätze sind in der Buchhaltung als Umsätze zu erfassen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer ist separat zu erfassen. Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung:

 
  Vereinnahmte Entgelte 2.618,00 EUR  
  darin 7 % Umsatzsteuer 171,27 EUR  
  Nettoumsatz zu 7 % 2.446,73 EUR  
  ausgewiesene Umsatzsteuer (19 % in 2.618 EUR) 418,00 EUR  
  unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer 246,73 EUR  
[3]

S. Rechnung (Falscher oder unberechtigter Umsatzsteuerausweis).

[4] EuGH, Urteil v. 8.12.2022, C-378/21 (P-GmbH), BFH/NV 2023, 365. Vgl. auch nachfolgend FG Köln, Urteil v. 25.7.2023, 8 K 2452/21 – Revision beim BFH anhängig unter V R 16/23.
[5] Ggf. muss hier geprüft werden, in welchem Umfang Leistungen typischerweise an Nichtunternehmer ausgeführt werden. In diesem Fall könnte unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (s. o.) versucht werden, die Steuerschuld aus der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer zu verringern.

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