Rz. 168

Die Steuerbefreiung für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze an die im Inland stationierten ausländischen NATO-Hauptquartiere richtet sich nach den Voraussetzungen, die für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze gelten. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art 151 Abs. 1 MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen – ausgenommen die Lieferung neuer Fahrzeuge – und die sonstigen Leistungen von der USt, die in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt werden und die für die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst bestimmt sind, unter den in diesem Staat (Gastmitgliedstaat) festgelegten Beschränkungen. Nimmt ein Unternehmer diese Steuerbefreiung in Anspruch, hat er nachzuweisen, dass im Gastmitgliedstaat entsprechende inländische Umsätze steuerfrei wären. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung (Sichtvermerk) der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats erfolgen.[1] Bei Umsätzen an die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten ausländischen NATO-Hauptquartieren durch Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, hat die Finanzverwaltung[2] geregelt, dass an die Stelle der behördlichen Bestätigung jeweils eine Eigenbestätigung des im Inland errichteten NATO-Hauptquartiers, das den Auftrag zur Erbringung der Lieferungen und sonstigen Leistungen erteilt, tritt.

 

Rz. 169

Für die Eigenbestätigung und die Bestätigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats ist das von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Vordruckmuster zu verwenden (Rz. 170). Das innerhalb der europäischen Union einheitliche Formular "Bescheinigung über die Befreiung der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer" sowie Erläuterungen hierzu sind mit BMF v. 23.6.2011[3] für Umsätze, die nach dem 30.6.2011 bewirkt werden, bekannt gegeben worden. In der Eigenbestätigung unter Nr. 7 des Vordrucks ist auf die Genehmigung durch das BMF v. 22.7.2011[4] hinzuweisen. Zur Ausstellung der Eigenbestätigung sind die amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen NATO-Streitkräfte berechtigt, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt sind.

 

Rz. 170

Zu den Vordruckmustern und Erläuterungen zum Nachweis der Steuerbefreiung für Umsätze an die NATO-Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland durch Unternehmer in den übrigen EU-Mitgliedstaaten s. die Anlagen 1 bis 3 ("BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER DER VERBRAUCHSTEUER") in deutscher, englischer und französischer Sprache des BMF-Schreibens vom 23.6.2011.[5]

[1] Rz. 142 zur Nachweispflicht bei Umsätzen inländischer Unternehmer an in anderen Mitgliedstaaten errichtete NATO-Hauptquartiere; vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu § 4 Nr. 7 UStG Rz. 1ff.
[3] BMF v. 23.6.2011, IV D 3 – S 7158-b/11/10001, Haufe-Index 2715708, BStBl I 2011, 677.
[4] BMF v. 22.7.2011, IV D 3 – S 7493/07/10001, Haufe-Index 2731470, BStBl I 2011, 749.
[5] BMF v. 23.6.2011, IV D 3 – S 7158-b/11/10001, Haufe-Index 2715708, BStBl I 2011, 677.

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