Rz. 1

Nach § 4 Nr. 7 UStG sind bestimmte Umsätze an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen von der USt befreit. Begünstigt sind:

  • Lieferungen (ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge) und
  • sonstige Leistungen an

    • andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen[1],
    • die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaats ausgeführt werden[2],
    • die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder[3],
    • die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder[4]
    • an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird[5] und
    • an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen wird.[6]
 

Rz. 2

Der Gegenstand der Lieferung muss in allen Fällen, ausgenommen § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a und Buchst. e UStG, in das Gebiet des anderen Mitgliedstaats befördert oder versendet werden. Außerdem sind die Steuerbefreiungen in diesen Fällen von den in dem anderen Mitgliedstaat (sog. Gastmitgliedstaat oder Aufnahmemitgliedstaat) geltenden Voraussetzungen abhängig.

 

Rz. 3

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Befreiungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis Buchst. d und Buchst. f UStG muss der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachweisen, dass ihm der Leistungsempfänger eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat. Eine entsprechende Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden.

 

Rz. 4

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG schließt den Vorsteuerabzug nicht aus (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die Leistungen nach § 4 Nr. 7 UStG werden also vollständig von der USt entlastet.

 

Rz. 5

Die in Deutschland ansässigen begünstigten Einrichtungen und Personen i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d und Buchst. f UStGgehören nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. d. § 1a UStG liegt daher nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige begünstigte Einrichtung oder Person aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland gelangt. Entsprechendes gilt nach dem Recht der anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige begünstigte Einrichtung oder Person aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb kommt bei diesen Einrichtungen und Personen nur dann in Betracht, wenn Gegenstand der Lieferung ein neues Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG ist. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb kann nach § 4b UStG steuerfrei sein (z. B. wenn eine entsprechende Einfuhr steuerfrei wäre). Den in Deutschland ansässigen begünstigten Einrichtungen und Personen wird eine USt-IdNr. nicht erteilt.

 

Rz. 6

Obwohl es sich um eine Sonderregelung handelt, geht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG aufgrund des EuGH-Urteils v. 7.12.2006[7] anderen Steuerbefreiungen (ohne Vorsteuerabzug) nicht (mehr) vor. Der EuGH hat entschieden, dass Umsätze, wie die Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz, die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie[8] innerhalb eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit sind, ungeachtet der im Bestimmungsmitgliedstaat anwendbaren Mehrwertsteuerrege...

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