Rz. 142

Als Auftraggeber der umsatzsteuerbefreiten Lieferungen und sonstigen Leistungen treten gemäß dem BMF v. 8.8.2017[1] die folgenden Hauptquartiere als amtliche Beschaffungsstellen auf:

  1. NATO International Military Headquarters (IMHQ) / Organizations (ACO)

    1. Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE), Allied Command Operations (ACO), Casteau (Mons)/Belgien
    2. Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE), Allied CommandOperations (ACO) – Chièvres, Chièvres/Belgien
    3. Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE), Allied Command Operations (ACO) – Castlegate (administered by HQ JFCBS), Linnich
    4. HQ Allied Air Command (HQ AIRCOM), Ramstein
    5. NATO-E3A Component of the NAEW & C-Force, Geilenkirchen
    6. Allied Combined Air Operations Centre Uedem (CAOC Uedem), Uedem
  2. NATO International Military Headquarters (IMHQ) / Organizations (ACT)

    1. HQ Supreme Allied Commander Transformation (HQ SACT), Norfolk/USA1
    2. NATO School, Oberammergau
    3. Joint Air Power Competence Centre (JAPCC), Kalkar
    4. Confined and Shallow Waters COE (CSW COE), Kiel
    5. Military Engineering COE (MILENG COE), Ingolstadt
    6. COE for Military Medicine (NATO MILMED COE) Deployment Health Surveillance Capability (DHSC), München
  3. Headquarters NATO Rapid Deployable Corps (HQ NRDC) / Headquarters NATO Rapid Deployable Maritime Component Command (HQ NRDMCC)

    HQ First German-Netherlands Corps [1(GE/NL) Corps HQ or HRF HQ 1(GE/NL) Corps], Münster (Westfalen)

  4. NATO Communication and Information Systems (CIS) Group / NATO Signal Battalions / Deployable CIS Modules (DCMs), part of ACO

    1. HQ, First NATO Signal Battailon (1NSB), Wesel
    2. Maintenance and Support Company (M & S COY), 1NSB, Wesel
    3. DEU DCMs, 1NSB, Wesel
    4. GBR DCM, 1NSB , Elmpt
  5. NATO Communication and Information Systems (CIS) / NCIA / CIS support to IMHQ and ACO/ACT Activities

    a. CSU Ramstein, Ramstein

    b. CSU Uedem, Uedem

  6. NATO Communication and Information Systems (CIS) / NCIA SGT

    a. NDET SGT – F2 – Euskirchen, Euskirchen

    b. NDET SGT – F20 – Bad Bergzabern, Bad Bergzabern

  7. Andere

    EF 2000 Transhipment Depot, Erding

 

Rz. 143

Die Aufträge werden von den Dienststellen im Rahmen ihrer dienstlichen Anordnungen erteilt.

 

Rz. 144

Auf Anfrage können in Zweifelsfällen oder bei Fehlen der Beschaffungsstelle in der Liste die in Rz. 62 genannten Verbindungsdienststellen schriftlich bestätigen, ob es sich bei der auftragserteilenden Stelle um eine amtliche Beschaffungsstelle handelt.

 

Rz. 145

Auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem Hauptquartier in Auftrag gegeben werden, und bei denen eine im Drittland befindliche Dienststelle der Hauptquartiere Leistungsempfänger ist, sind nicht die Vorschriften des NATO-HQ-ErgAbk, sondern die für die Ausfuhr geltenden Vorschriften des allgemeinen Umsatzsteuerrechts anzuwenden. Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung i. S. d. § 4 Nr. 1 und § 6 UStG als erfüllt anzusehen, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein vorgelegt wird, in dem in Teil 2 Abs. 1 die Worte "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" zu streichen sind. Zumindest muss sich aus dem Beleg die Warenbewegung ins Drittland ergeben. Von der Steuerbefreiung dieser Umsätze kann auch dann ausgegangen werden, wenn die amtliche Beschaffungsstelle nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung der ausländischen Dienststelle der Streitkräfte aufgetreten ist.[2]

 

Rz. 146

Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem Hauptquartier für eine in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Dienststelle in Auftrag gegeben, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Lieferung neuer Fahrzeuge von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Für den Umsatz, der zwar im Inland bewirkt wird, sind gleichwohl die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften für die Steuerbefreiung maßgebend. Durch die innerhalb der Europäischen Union vollzogene Harmonisierung der USt kann der leistende Unternehmer regelmäßig davon ausgehen, dass der andere Mitgliedstaat eine dem nationalen Umsatzsteuerrecht vergleichbare Steuerbefreiungsvorschrift in seinem Recht verankert hat. Grundlage bildet Art. 151 Abs. 1 MwStSystRL. Nimmt der leistende Unternehmer die in einem anderen Mitgliedstaat geltende Steuerbefreiung in Anspruch, hat er grundsätzlich durch eine Bestätigung (Sichtvermerk) der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats nachzuweisen, dass die in dem anderen Mitgliedstaat für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze geltenden Voraussetzungen eingehalten sind.[3]

 

Rz. 147

Werden Lieferungen und sonstige Leistungen unmittelbar an die Truppe und das zivile Gefolge für militärische oder dienstliche Zwecke bewirkt, liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vor. Der Beschaffungsauftrag wird in diesen Fällen unmittelbar von der amtlichen Beschaffungsstelle erteilt, und gilt damit von dieser als in Auftrag gegeben. Unberührt bleibt ferner die Versagung der Steuerbefreiung in den Fällen, ...

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