BMF, 23.6.2011, IV D 3 - S 7158 - b/11/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 17.5.2011, IV D 3 – S 7158-b/11/10001 (2011/0378366)

3 Anlagen

 

1. Neubekanntmachung des Vordruckmusters der Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG

Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG ist die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG genannten Einrichtungen und Personen von den in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen abhängig. Der Unternehmer muss dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachweisen.

In Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. MwStSystRL-DVO, ABl EU Nr. L 77 Seite 1) ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger innerhalb der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Dienstleistung ansässig ist, die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung entsprechend den Erläuterungen im Anhang zu dieser Bescheinigung als Bestätigung dafür dient, dass der Umsatz nach Artikel 151 MwStSystRL von der Steuer befreit werden kann. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – vorbehaltlich der Fälle, in denen eine Freistellung von dieser Verpflichtung erfolgte – mit einem Dienststempelabdruck versehen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung mit BMF-Schreiben vom 30.4.1997, IV C 4 – S 7158b – 1/97 (BStBl 1997 I S. 569) bekannt gemachte Vordruckmuster der Bescheinigung hiermit durch das (in deutscher, englischer und französischer Sprache) beigefügte Muster nach Anhang II der MwStSystRL-DVO (Anlagen) ersetzt.

Das Muster ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2011 bewirkt werden.

 

2. Änderung von Abschnitt 4.7.1 Absatz 6 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 4.7.1 Absatz 6 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22.6.2011, IV D 2 – S 7303-b/10/10001:001 (2011/0467333), BStBl 2011 I S. …, geändert worden ist, wie folgt gefasst:

6Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (vgl. BMF-Schreiben vom 23.6.2011, BStBl 2011 I S. …, und Artikel 51 i.V.m. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77 S. 1).”

Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2011 bewirkt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 7 Satz 5

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 677

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