Rz. 76

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG ist (wie bei den Befreiungen nach S. 1 Buchstaben c, d und f der Vorschrift) – abgesehen von den beleg- und buchmäßigen Nachweiserfordernissen – von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die im Aufnahmemitgliedstaat gelten.[1] Der Unternehmer hat durch eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats erteilte Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, dass die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen eingehalten sind. Die Gastmitgliedstaaten können zur Vereinfachung des Bestätigungsverfahrens bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörde einzuholen. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Sichtvermerks eine Eigenbestätigung der Einrichtung, in der auf die entsprechende Genehmigung (Datum und Aktenzeichen) hinzuweisen ist. Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. In Art. 51 VO 282/2011 ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger innerhalb der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Dienstleistung ansässig ist, die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der VO 282/2011 entsprechend den Erläuterungen im Anhang zu dieser Bescheinigung als Bestätigung dafür dient, dass der Umsatz nach Art. 151 MwStSystRL von der USt befreit werden kann. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – vorbehaltlich der Fälle, in denen eine Freistellung von dieser Verpflichtung erfolgte – mit einem Dienststempelabdruck versehen. Dieser ab 1.7.2011 anzuwendende Vordruck (Art. 51 i. V. m. Anhang II der VO 282/2011) ist mit BMF v. 23.6.2011[2] neu bekannt gemacht worden (in Deutsch, Englisch und Französisch) und ersetzt den zuvor veröffentlichten Vordruck.[3]

 

Rz. 77

Der nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG begünstigte Leistungsumfang bestimmt sich also grundsätzlich nach der in dem jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat geltenden Definition[4] unter Berücksichtigung möglicherweise vom Aufnahmemitgliedstaat auf Grundlage des Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL festgelegter Beschränkungen. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG sind also die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend, in dem die NATO-Streitkraft stationiert ist (Aufnahmemitgliedstaat). Die Besonderheit der Regelung in § 4 Nr. 7 S. 3 UStG besteht also darin, dass für eine inländische Steuerbefreiung das Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats gilt.

 

Rz. 78

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung werden beim liefernden Unternehmer im Rahmen der üblichen Prüfungshandlungen (Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Betriebsprüfungen) überprüft. Das Gesetz verlangt nicht, dass die nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Empfängermitgliedstaat auszustellende Bescheinigung bereits bei Kaufabschluss vorliegen muss (vgl. aber Rz. 132). Der Unternehmer wird jedoch bei Nichtvorlage einer Bescheinigung i. d. R. die USt zunächst in den Verkaufspreis einbeziehen und dem Käufer erst dann (als Preisnachlass) erstatten, wenn ihm die erforderlichen Nachweise für die Steuerbefreiung vorliegen.

 

Rz. 79

Eine allgemein verbindliche Definition des Begünstigungsgrads der Leistung i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG kann wegen des möglicherweise von Aufnahmemitgliedstaat zu Aufnahmemitgliedstaat abweichenden begünstigten Leistungsumfangs nicht gegeben werden. Dies ist auch nicht erforderlich, da sich dies mittelbar aus der Bescheinigung ergeben muss (Feld 6 bzw. Nr. 7 des amtlichen Vordruckmusters).

Festzuhalten bleibt, dass

  • der begünstigte Leistungsumfang von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestimmt wird;
  • auch gebrauchte Fahrzeuge[5] hierunter fallen;
  • für den inländischen Unternehmer der in Feld Nr. 5 der Bescheinigung festgelegte Leistungsumfang – ggf. unter Berücksichtigung von Einschränkungen durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in Nr. 6 der Bescheinigung – als Leistungsbezug für "amtliche Zwecke" verbindlich ist.
 

Rz. 80

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich der UStDV buchmäßig nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Der Unternehmer soll den Nachweis bei Lieferungen entsprechend § 17c Abs. 2 UStDV und bei sonstigen Leistungen entsprechend § 13 Abs. 2 UStDV führen.[6] Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Vorau...

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