Rz. 6

Die besondere Besteuerungsform des § 25 UStG findet nur Anwendung bei Reiseleistungen (Rz. 25ff.) eines Reiseunternehmers (Rz. 9ff.), soweit die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Reiseunternehmer muss gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftreten (Rz. 16ff.).
  • Die Reiseleistungen dürfen sowohl für das Unternehmen als auch nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sein (Rz. 33ff.).
  • Der Reiseunternehmer muss dabei sog. Reisevorleistungen Dritter in Anspruch nehmen (Rz. 35ff.).
 

Rz. 7

Erbringt der Reiseunternehmer mehrere Reiseleistungen und sind die in Rz. 6 genannten Voraussetzungen nicht bei allen Leistungen erfüllt, so ist die Sonderregelung des § 25 UStG nur auf diejenigen Reiseleistungen anwendbar, bei denen die in Rz. 6 aufgezählten Voraussetzungen vorliegen (sog. gemischte Reiseleistungen; Rz. 48).

 

Rz. 8

Soweit die Voraussetzungen des § 25 UStG vorliegen, greifen die Sonderregelungen dieser Vorschrift zwingend ein. Sie sind nicht abdingbar.[1] Auch eine Option für die allgemeinen Vorschriften des UStG kommt nicht in Betracht, da ein solches Wahlrecht im Gesetz nicht vorgesehen ist. Soweit § 25 UStG allerdings keine abweichenden Sonderregelungen enthält, sind die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden, so insbesondere die Vorschriften über die Steuerbarkeit (§ 1 UStG), den Unternehmerbegriff (§ 2 UStG), den Steuersatz (§ 12 UStG), die Entstehung der Steuer (§ 13 UStG), die Ausstellung von Rechnungen (§ 14 UStG) und das Besteuerungsverfahren (§§ 16 bis 18 UStG).

[1] So auch Gehm, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 25 UStG Rz. 25.

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