Rz. 25

 
  Reiseleistungen des Unternehmers  
                 
         
Vermittlungsleistungen   Veranstaltungsleistungen
         
         
    an Nichtunternehmer / Unternehmer (ab 18.12.2019)
         
         
Einsatz von
Eigenleistungen
  Inanspruchnahme von
Reisevorleistungen
Regelbesteuerung   Margenbesteuerung

Gesamte Reiseleistungen (Erlöse) des Unternehmers

./. Erlösanteil von Vermittlungsleistungen (Regelbesteuerung)

= Veranstaltungsleistungen

./. Erlösanteil von Leistungen an Unternehmer (Regelbesteuerung, ab 18.12.2019 Margenbesteuerung, daher nicht mehr abzuziehen)

= Gemischte Leistungen

./. Erlösanteil von Eigenleistungen (Regelbesteuerung)

= Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG

(Margenbesteuerung)

Der umsatzsteuerrechtliche Begriff der Reiseleistungen ist umfassender als der in § 651a Abs. 1 BGB verwendete Begriff. Während §§ 651a ff. BGB nur Anwendung finden, wenn der Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen und nicht nur eine Einzelleistung erbringt[1], kommen als Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG alle Leistungen in Betracht, die ein Unternehmer Reisenden gegenüber im Zusammenhang mit einer Reise üblicherweise erbringt. Sie setzen sich regelmäßig aus mehreren Leistungen, insbesondere Beförderungs- und Unterbringungsleistungen zusammen.[2] Als Reiseleistungen sind insbesondere anzusehen[3]:

  • die Beförderung des Reisenden zum Urlaubsort und zurück einschließlich Transfer (z. B. vom Flughafen zum Hotel und umgekehrt),
  • die Unterbringung und Verpflegung der Reisenden,
  • die Betreuung am Urlaubsort durch einen Reiseleiter,
  • die Durchführung von Veranstaltungen am Zielort (z. B. Stadtrundfahrten, Ausflugsfahrten, Schlossbesichtigungen, Kunstführungen, Theater- oder Konzertbesuche),
  • die Leistungen eines Konsularservices zur Beschaffung von Einreisedokumenten.[4]

Bei der Vercharterung einer Yacht liegen keine Beförderungs- oder Unterbringungsleistungen vor, wenn die Mieter während der Charterzeit die Nutzung der Yacht frei bestimmen können.[5]

 

Rz. 25a

Eine Reiseleistung i. S. v. § 25 Abs. 1 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt. Das gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt.[6]

 

Rz. 26

Entsprechend dem weiten Charakter des Begriffs der Reiseleistungen ist der Anwendungsbereich des § 25 UStG nicht nur auf originär touristische Leistungen beschränkt. Nach zutreffender Verwaltungsmeinung sind daher auch Studien- und Sprachreisen als Reiseleistungen anzusehen.[7] Das gilt auch bei langfristigen Studienaufenthalten im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind.[8] Bei Werbefahrten mit Ausflugscharakter (sog. Kaffeefahrten), bei denen der Vertriebsunternehmer als Veranstalter auftritt, steht nach zutreffender Verwaltungsauffassung die touristische Leistung gegenüber den Teilnehmern eindeutig im Vordergrund, sodass sie ihren Gesamtcharakter als Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG auch nicht durch die Verkaufsveranstaltung verlieren.[9]

[1] Tonner, in Münch. Komm, § 651a BGB Rz. 3ff.
[2] EuGH v. 22.10.1998, C-308/96, C-94/97, Madgett und Baldwin, Haufe-Index 60670, UR 1999, 38 mit Anm. Vellen Rz. 23.
[6] Abschn. 25.1 Abs. 2 S. 6 m. w. N. UStAE; ausführlich und kritisch: Grebe/Raudszus, in UStB, 202, 57ff.
[7] Abschn. 25.1 Abs. 1 S. 3 UStAE; FG Baden-Württemberg v. 9.10.1985, 12 V 18/85, EFG 1986, 204, rkr.
[8] Sog. Highschoolprogramme; vgl. EuGH v. 13.10.2005, C-200/04, ISt, BFH/NV Beilage 2006, 34; BFH v. 1.6.2006, V R 104/01, BFH/NV 2006, 1769. Zur Problematik vgl. auch Heizmann, UR 1998, 366.
[9] BMF v. 10.10.1986, IV A 2 – S 7419 – 11/86, UR 1986, 307; zu den sog. Kaffeefahrten vgl. auch OFD Koblenz v. 8.4.2003, S 7419 A – St 443; ferner Rz. 12.; BFH v. 13.12.2018, V R 52/17, BFH/NV 2019, 373, BStBl II 2019, 345.

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