Rz. 9

Aus der Überschrift des § 25 UStG wird deutlich, dass die Sonderregelung – entsprechend den Zielen der MwStSystRL (Rz. 2) – nicht nur für Reisebüros und Reiseveranstalter, sondern für alle Unternehmer[1] gilt, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Gegenstand des Unternehmens ist.[2] Damit fallen auch solche Unternehmer unter den Anwendungsbereich der Sondervorschrift, die Reiseleistungen nur gelegentlich und als Hilfs- oder Nebenumsätze[3] bewirken. Unternehmer i. S. d. § 25 UStG sind z. B. auch Verlage, Kreditinstitute, Versicherungen, wenn sie Reisevorleistungen in Anspruch nehmen und diese im eigenen Namen an Endverbraucher abgeben.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kaufhauskonzern veranstaltet auch Pauschalreisen; ein Buchclub veranstaltet für seine Mitglieder Fernreisen; ein Industrieunternehmen veranstaltet als Belohnung für erfolgreiche Mitarbeiter eine sog. Incentivereise.

 

Rz. 9a

In Organschaftsfällen sind für die Beurteilung, ob eine Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG vorliegt, alle Leistungen maßgeblich, die als Ausgangsumsätze den Organkreis verlassen. Reisevorleistungen können nur vorliegen, soweit nicht am Organkreis Beteiligte Leistungen erbringen, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen. Leistungen der Organgesellschaft oder des Organträgers mit eigenen Mitteln sind Eigenleistungen.

 

Rz. 10

Die Vorschrift hat in erster Linie Bedeutung für Reisebüros (soweit sie nicht nur als Vermittler auftreten, Rz. 16ff.) und Reiseveranstalter, die Pauschalreisen veranstalten, also eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Als Bestandteile einer Reiseleistung kommen insbesondere in Betracht:

  1. Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer;
  2. Beherbergung;
  3. Verpflegung;
  4. Betreuung durch Reiseleiter;
  5. Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige Animationsprogramme, Landausflüge);
  6. Eintrittsberechtigungen.

Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinem Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, deren Zweck es ist, den Kunden die An- und Abreise zu organisieren. Unerheblich ist dabei, ob die Beförderungsleistung mittels eines oder mehrerer verschiedener oder gleichartiger Beförderungsmittel erbracht wird. Eigenleistungen sind bei der Prüfung, ob eine Reiseleistung gegeben ist, nicht zu berücksichtigen. Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des § 25 UStG nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt.[4] § 25 UStG ist hingegen auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro nicht anzuwenden.[5] Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden, sind keine Reiseleistungen.

 

Rz. 11

Als Reiseunternehmer können aber auch z. B. Volkshochschulen, Vereine, Verbände, Kirchen und Fremdenverkehrsämter in Betracht kommen. Gemeinnützigkeit, Teilnehmergebühr statt Reisepreis und fehlender Sicherungsschein schließen die Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG nicht aus.[6] Bieten Personenvereinigungen ihren Mitgliedern Reisen an, so sind sie nach § 25 UStG zu besteuern, wenn die Reiseleistungen nicht durch echte Mitgliedsbeiträge, sondern durch Sonderentgelte abgegolten werden.

 

Rz. 12

Bei Werbefahrten mit Ausflugscharakter (sog. Kaffeefahrten) tritt im Allgemeinen der Omnibusunternehmer als Veranstalter auf. Während die von ihm erbrachte Beförderungsleistung nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern ist[7], kann es sich bei den übrigen Leistungen um Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG handeln, die er als Reiseunternehmer erbringt.[8] Nachdem der BGH[9] die Möglichkeit eröffnet hat, die Werbefahrten mit Ausflugscharakter als Mietwagenverkehr i. S. v. § 49 Abs. 1 S. 3 PBefG durchzuführen, kann auch der Vertriebsunternehmer als Veranstalter dieser Fahrten auftreten, sodass er als Reiseunternehmer Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG erbringt.[10] Dies erfordert allerdings eine entsprechende Kenntlichmachung gegenüber den Reiseteilnehmern, z. B. durch Vermerk auf den Quittungen oder entsprechende Angaben in Zeitungsanzeigen bzw. sonstigen Angebotsunterlagen .

 

Rz. 13

Auch ein im Ausland ansässiger Unternehmer[11] fällt insoweit unter die Sonderregelung des § 25 UStG, als er Reiseleistungen im Inland von einer dort gelegenen Betriebsstätte aus erbringt.[12] Ist in einem solchen Fall der Empfänger der Reiseleistung ein Unternehmer, so schuldet er gem. § 13b Abs. 7 S. 2 UStG die Steuer, falls die Reiseleistung für ihn als Letztverbraucher (also für seine Privatsphäre) bestimmt ist.[13]

 

Rz. 13a

§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste ...

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