4.18.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 368

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
18 Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon Positionen 1201 00 bis 1208

4.18.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 369

Die vorstehende Fassung der Nr. 18 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Geringfügige redaktionelle Änderungen (das Wort "Ölsaaten" wurde durch das Wort "Ölsamen" ersetzt) erfuhr die Vorschrift durch Art. 9 Nr. 16 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999.[2] Es handelte sich lediglich um die Anpassung des Wortlauts der Vorschrift an den geltenden Zolltarif ohne materiell-rechtliche Auswirkung. Die Änderung trat am 1.1.2000 in Kraft.[3]

Außerdem ist durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[4] die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 18 der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[5] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "Positionen 1201 bis 1208", jetzt lautet er "Positionen 1201 00 bis 1208". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[6]

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 18 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[7]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 12.
[3] Art. 28 Abs. 1 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999, a. a. O.
[4] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[5] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[6] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.

4.18.3 Allgemeines

 

Rz. 370

Unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1201 00 bis 1208 des Zolltarifs. Dies sind insbesondere Samen und Früchte, aus denen i. d. R. durch Pressen oder mit Lösemitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden. Dabei ist es unerheblich, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck bestimmt sind. Sie können ganz, zerkleinert, enthülst oder geschält, auch einer leichten Wärmebehandlung unterzogen sein, vorausgesetzt, dass diese Behandlung den Charakter als natürliches Erzeugnis nicht ändert.

 

Rz. 371

Hierzu gehören nicht

  1. Erzeugnisse der Positionen 0801 und 0802 des Zolltarifs, z. B. Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse und andere Schalenfrüchte, die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 297);
  2. Oliven (Kap. 7 oder 20 des Zolltarifs), die je nach Beschaffenheit aber unter Nr. 10 oder 32 der Anlage 2 des UStG fallen können (Rz. 283 und Rz. 495);
  3. bestimmte andere Früchte und Samen, aus denen zwar Öl gewonnen werden kann, die jedoch hauptsächlich anderen Zwecken dienen, z. B. Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumenkerne (Position 1212 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 410);
  4. feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette sowie Öle von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten (Kap. 23 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 570).

4.18.4 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 372

Im Einzelnen fallen unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 373

a)

Sojabohnen, auch geschrotet oder zur Entbitterung mit Wärme behandelt (Position 1201 00 des Zolltarifs).

Sojabohnen sind ein wichtiger Ausgangsstoff für pflanzliches Öl. Sie können zur Entbitterung mit Wärme behandelt sein.

Hierzu gehören nicht geröstete Sojabohnen, die als Kaffeemittel verwendet werden (Position 2101 des Zolltarifs). Sie fallen jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 508ff.).

 

Rz. 374

b)

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, auch zur Verbesserung ihrer Haltbarkeit mit Wärme behandelt (Position 1202 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Erdnüsse, auch geschält oder geschrotet, die weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt sind. Erdnüsse dieser Position können zur Verbesserung ihrer Haltbarkeit mit Wärme behandelt sein. Geröstete oder auf andere Weise hitzebehandelte Erdnüsse gehören zu Kap. 20 des Zolltarifs und fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG (Rz. 488ff.).

 

Rz. 375

c)

Kopra (Position 1203 des Zolltarifs).

Kopra ist das getrocknete Fruchtfleisch der Kokosnuss, das für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist und zum Gewinnen von Kokosöl verwendet wird.

Geschälte Kokosnüsse, geraspelt und getrocknet, wie sie zur menschlichen Ernährung verwendet werden (Position 0801 des Zolltarifs), fallen unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG (Rz. 297).

 

Rz. 376

d)

Leinsamen, auch geschrotet (Position 1204 des Zolltarifs).

Leinsamen, d. h. die Samen der Flach...

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