Rz. 227

Die vorstehende Fassung der Nr. 6 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 6 der Anlage des UStG. Neu aufgenommen wurden allerdings Zichorienpflanzen und -wurzeln (aus Position 0601), die bis 31.12.1987 zur damaligen ZT-Nr. 12.08 gehörten und damit nach Nr. 18 Buchst. b der Anlage des UStG 1980 begünstigt waren.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 6 der Anlage 2 des UStG enthalten verschiedene BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 228

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002[3] war u. a. eine Regelung vorgesehen, wonach die Steuerermäßigung nach Nr. 6 der damaligen Anlage des UStG aufgehoben werden sollte. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für die nach Nr. 6 der Anlage des UStG begünstigten Erzeugnisse mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung (Wegfall von Abgrenzungsproblemen im gartenbaulichen Gewerbe) und der Sicherung der Steuerbasis begründet.[4] Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist.

 

Rz. 228a

Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[5] ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Steuerermäßigungen auf die Lieferung von lebenden Pflanzen und sonstigen Erzeugnissen des Pflanzenanbaus gewähren. Laut Frage 41 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie beabsichtige, den USt-Satz auf die Lieferung von lebenden Pflanzen und sonstige Erzeugnissen des Pflanzenanbaus abzusenken, ggf. auf welchen ermäßigten USt-Satz und welche Steuermindereinnahmen sich daraus ergeben würden. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.[6]

Zu den Steuermindereinnahmen läge der Bundesregierung keine Bezifferung vor.

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[3] Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –, BT-Drs. 15/119, BR-Drs. 866/02.
[4] Widmann, UR 2003, 9.
[5] ABl EU 2022 Nr. L 107, 1.
[6] Antwort der Bundesregierung v. 15.7.2022 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 20/2833; siehe hierzu Widmann, UR 2022, 681.

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