Rz. 29
Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen nach der Verwaltungsauffassung[1] vor, wenn das jeweilige Gebäude für folgende Umsätze bzw. Tätigkeiten verwendet wird:
- steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11b UStG, das sind sog. Universal-Postdienstleistungen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 11b UStG Rz. 1ff.),
- steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG, das sind bestimmte Heilbehandlungs- und Krankenhausdienstleistungen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 14 UStG Rz. 1ff.),
- bestimmte steuerfreie Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung usw. nach § 4 Nr. 15 bis § 4 Nr. 15c UStG (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 15 UStG Rz. 1ff., § 4 Nr. 15a UStG Rz. 1ff., § 4 Nr. 15b UStG Rz. 1ff.),
- bestimmte steuerfreie Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 UStG (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 16 UStG Rz. 1ff.),
- nach § 4 Nr. 17 UStG steuerfreie Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch sowie die Beförderung mit Krankenfahrzeugen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 17 UStG Rz. 1ff.),
- bestimmte eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 18 UStG Rz. 1ff.),
- steuerfreie Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst nach § 4 Nr. 20 UStG (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 20 UStG Rz. 1ff.),
- unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfreie Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender und berufsbildender Einrichtungen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 21 UStG Rz. 1ff.),
- nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfreie Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art der öffentlichen Hand oder sonstiger Schulträger (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 22 UStG Rz. 1ff.),
- nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfreie Erziehungsleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder bestimmter anderer Einrichtungen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 23 UStG Rz 1ff.),
- nach § 4 Nr. 24 UStG steuerfreie Leistungen von Jugendherbergen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 24 UStG Rz. 1ff.),
- nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei Leistungen der Jugendhilfe (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 25 UStG Rz. 1ff.),
- bestimmte nach § 4 Nr. 27 UStG steuerfreie Personalgestellungen durch Religionsgemeinschaften oder von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 27 UStG Rz. 1ff.),
- bestimmte nach § 4 Nr. 29 UStG steuerfreie Leistungen von Personenzusammenschlüssen, die dem Gemeinwohl dienen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 29 UStG Rz. 1ff.),
- bestimmte dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegende Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (vgl. im Einzelnen § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG Rz. 1ff.),
- hoheitliche Tätigkeiten (z. B. Schulen, Hochschulen, Rathäuser, Verwaltungsgebäude) oder
- ideelle Tätigkeiten.
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