Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Steuerbefreiung der Lieferungen von Blutkonserven usw. und für Krankenbeförderungen. Wie andere Steuerbefreiungsvorschriften mit sozialpolitischem Hintergrund ist § 4 Nr. 17 UStG dazu bestimmt, die Umsatzsteuerbelastungen im Gesundheitsbereich zu begrenzen. Die unterschiedlichen Befreiungstatbestände in Buchstaben a und b der Vorschrift stehen nicht unmittelbar miteinander in Verbindung. Diese Sachfremdheit rührt daher, dass in § 4 Nr. 17 UStG 1973 bereits eine Steuerbefreiung für die Lieferungen von Blutkonserven bestand, während zum 1.1.1980 die Steuerbefreiung der Krankenbeförderungen neu eingeführt und deshalb § 4 Nr. 17 UStG in einen Buchstaben a und b aufgeteilt wurde.

 

Rz. 2

Als Begünstigungsvorschrift innerhalb des Gesundheitswesens steht § 4 Nr. 17 UStG insbesondere im Zusammenhang mit § 4 Nr. 14 UStG (heilberufliche Tätigkeiten und Krankenhausbehandlungen), § 4 Nr. 15 UStG (Umsätze bestimmter gesetzlicher sozialer Einrichtungen) und § 4 Nr. 16 UStG (Leistungen zur Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Personen). Liegen für die Lieferungen nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG auch die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung[1] bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung[2] vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG diesen Steuerbefreiungen vor.[3]

[3] Vgl. für innergemeinschaftliche Lieferungen von Blutplasma BFH v. 22.8.2013, V R 30/12, BStBl II 2014, 133; der BFH hat offengelassen, ob der Vorrang der vorsteuerschädlichen Befreiungsvorschrift auch mit Blick auf die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen gilt.

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