Rz. 1

§ 4 Nr. 21 UStG regelt die Umsatzsteuerbefreiung für zwei Leistungsarten im Bereich der schulischen Bildung.

 

Rz. 2

Nach Buchst. a der Vorschrift sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Privatschulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die Schulen den in der Vorschrift geregelten Status besitzen. Die Steuerbefreiung war materiell-rechtlich schon im UStG 1967/1973 enthalten und wurde mit dem UStG 1980 nur redaktionell verändert. Das Bescheinigungsverfahren war insoweit geändert worden, als die für die Erteilung zuständige Landesbehörde auch von Amts wegen eingeschaltet werden kann.

 

Rz. 3

Nach Buchst. b der Bestimmung sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an Hochschulen und an den in Buchst. a genannten Schulen bzw. Einrichtungen steuerfrei. Die Regelung war durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. d des StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] mWv 1.4.1999 neu in das Gesetz aufgenommen worden.[2]

 

Rz. 4

Die Steuerbefreiung führt wie die hoheitliche Tätigkeit der öffentlichen Schulen zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung[3] ist nicht wirksam. Vorsteuerbeträge sind, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen, nicht abziehbar. Eine sachliche Unbilligkeit ist nach dem Gesetzesplan nicht vorhanden.[4]

 

Rz. 5

Zweck der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG ist es nicht nur, die schulische und berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern, sondern zugleich eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten und der öffentlichen (staatlichen) Schulen herbeizuführen, da die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen gem. § 2 Abs. 3 nicht der USt unterliegen.[5] Die Befreiung der schulischen und beruflichen Ausbildung durch private Träger von der USt nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG bezweckt somit deren steuerliche Gleichbehandlung mit den hinsichtlich dieser Leistungen nicht der USt unterliegenden öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern.[6]

Rz. 6 einstweilen frei

[1] BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304.
[2] Vgl. Rz. 9ff.
[6] Vgl. BVerwG v. 12.6.2013, 9 C 4.12, BFH/NV 2013, 1759.

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