Rz. 1

Zweck der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 UStG ist die Entlastung der dort genannten Sozialversicherungs- und Fürsorgeträger. Die Vorschrift ist wie andere Steuerbefreiungsvorschriften mit sozialpolitischem Hintergrund dafür bestimmt, die Umsatzsteuerbelastungen im Gesundheitsbereich zu vermindern. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Umsätze der Versicherungs- und Fürsorgeträger untereinander sowie deren Umsätze an die Versicherten, Sozialhilfeempfänger und Versorgungsberechtigten. Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung nur insoweit von Bedeutung ist, als die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung usw. die Umsätze im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art bzw. im Rahmen ihres Unternehmens[1] bewirken. Die Steuerbefreiung umfasst zwar freiwillige Zusatzleistungen, nicht jedoch Leistungen an andere/fremde Personen, die in der Vorschrift nicht genannt sind. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass es sich um aus dem Mitgliedschaftsverhältnis herrührende Leistungen handelt. Bei den Leistungen an die Versicherten – Umsätze an andere Personen sind nicht befreit – kommt es zwar nicht darauf an, ob die Leistung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bewirkt wird. Steuerfrei sind im Lichte des Unionsrechts jedoch nur Dienstleistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit oder damit eng verbundene Leistungen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift geht auf § 4 Nr. 11 UStG 1951 i. V. m. § 39 UStDB 1951 zurück. Danach waren auch alle Leistungen an die begünstigten Einrichtungen befreit. Im Gegensatz zu § 4 Nr. 11 UStG 1951 sind Umsätze an die Versicherungs- und Fürsorgeträger nach § 4 Nr. 15 UStG nicht (mehr) von der USt befreit, soweit es sich um Leistungen anderer Unternehmer als der Versicherungs- und Fürsorgeträger selbst handelt.

 

Rz. 3

Ausdrücklich ausgenommen von der Steuerbefreiung war bis 17.12.2019 die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung.[2] Durch die Steuerpflicht der Umsätze der Selbstabgabestellen war sichergestellt, dass unabhängig davon, ob die Stellen einen Betrieb gewerblicher Art i. S. v. § 2 Abs. 3 UStG führen, ihre Sachleistungen mit Brillen und Brillenteilen ebenso wie die Angehörigen des Optikerhandwerks der USt zu unterwerfen haben. Die letzte Selbstabgabestelle für Brillen und Brillenteile wurde inzwischen geschlossen. Die Vorschrift ist daher gegenstandslos und wurde mWv 18.12.2019 gestrichen (vgl. Rz. 9a).

[1] § 2 Abs. 3 UStG (alt) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG; 2b UStG.

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