Rz. 1

§ 4 Nr. 18 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen und realisiert, dass die nach der Vorschrift begünstigten Einrichtungen, die den Staat von einem großen Teil seiner sozialpolitischen Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit entlasten, in besonderem Maße Anspruch auf staatliche Förderung und Unterstützung haben. Dennoch kommt die Steuervergünstigung nicht unmittelbar den Einrichtungen zugute, sondern den Empfängern der begünstigten Umsätze. § 4 Nr. 18 UStG ist mWv 1.1.2020 neu gefasst worden. Neben der Änderung hinsichtlich der Art der zu befreienden Leistungen sowie der Unternehmer, die die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG in Anspruch nehmen können, ist die Vorschrift im Vergleich zu anderen Nummern des § 4 UStG nachrangig. D.h. werden Leistungen der Art nach von anderen Normen erfasst, sind die Leistungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Erfasste die Vorschrift bis 31.12.2019 mit ihren weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ist § 4 Nr. 18 UStG ab 1.1.2020 weiter gefasst und gilt allgemein für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden.

 

Rz. 2

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG wird grds. nur gewährt, wenn diese Einrichtungen nicht mit kaufmännischer Gewinnerzielungsabsicht unterhalten werden. Damit werden Steuersubjekte mit ihren Umsätzen von der Steuer freigestellt, die ihre Mittel ganz oder zum überwiegenden Teil freiwillig und selbstlos zur Förderung von Aufgaben des Gemeinwohls einsetzen.

 

Rz. 3

Bei den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege[1] geht das Gesetz bis 31.12.2019 ohne Weiteres davon aus, dass diese Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege dienen. Diese Voraussetzung war aber für die einem Wohlfahrtsverband angeschlossenen Mitglieder ausdrücklich normiert worden. Den Mitgliedern sollte die Steuervergünstigung nicht bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft gewährt werden, sondern auch aufgrund der Tätigkeit, wie sie die anerkannten Wohlfahrtsverbände selbst ausüben. Damit wurde erreicht, dass diese rechtlich selbstständigen Einrichtungen (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) die Steuerbefreiung nur in dem Umfang erhalten, wie die amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände selbst.

[1] § 23 UStDV (aufgehoben ab 1.1.2020).

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