Rz. 1

§ 4 Nr. 22 UStG beruht auf sozialpolitischen und kulturellen Erwägungen. Zweck der Vorschrift ist es, Einrichtungen, die der Erwachsenenbildung dienen, wegen ihrer kulturellen Bedeutung steuerlich zu entlasten und dadurch die allgemeine Bildungsarbeit zu fördern. Die Befreiungsvorschrift steht in ihrer Zielrichtung im Zusammenhang mit §§ 4 Nr. 21 und 4 Nr. 23 UStG, durch die ebenfalls der Bildungsbereich begünstigt wird. Im Gegensatz zu § 4 Nr. 21 UStG, der die Schulbildung begünstigt, entlastet § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG außerschulische Bildungsleistungen. Zwischen den Befreiungsvorschriften kann es zu Überschneidungen kommen. Im Gegensatz zu § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wonach auch allgemein- und berufsbildende Einrichtungen mit ihren Leistungen steuerfrei sind, kommt es nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG auf eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht an. § 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG setzen jeweils die Durchführung einer "Veranstaltung" voraus. Die Grenze einer Veranstaltung wird unterschritten, wenn sich die Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt.[1]

 

Rz. 2

Durch die zum 1.1.1980 neu aufgenommene Regelung in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (kulturelle und sportliche Veranstaltungen) soll verhindert werden, dass aktive Teilnehmer an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen mit USt belastet werden. Der Begriff der sportlichen Veranstaltung hat in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG dieselbe Bedeutung wie in § 67a AO. Die Regelung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist durch das UStG 1980 eingefügt worden. Sie beruht auf einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses.[2]

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