Rz. 452

Ein Wirtschaftsgut ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 EStG einer selbstständigen Nutzung nicht fähig, mit der Folge, dass es nicht sofort abgeschrieben werden kann bzw. muss, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in einen Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt nach § 6 Abs. 2 S. 3 EStG auch dann, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut einer selbstständigen Nutzung fähig ist, kommt es entscheidend darauf an, ob eine jederzeitige Trennbarkeit ohne Verlust der selbstständigen Nutzungsfähigkeit auch nur eines Teils im Betrieb möglich ist.[1] Der BFH hat hierzu Folgendes ausgeführt: "Ob ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern und nicht für sich allein nutzbar ist, beurteilt sich nach der konkreten Zweckbestimmung in dem Betrieb des Stpfl. Eine Einfügung in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang ist anzunehmen, wenn die in dem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten, wobei die Festigkeit, technische Gestaltung und Dauer der Verbindung von Bedeutung sein können. Eine Verbindung, die die selbstständige Nutzbarkeit ausschließt, ist im Allgemeinen immer schon dann anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter über die einheitliche Zweckbestimmung durch den Stpfl. in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung und "Verzahnung" in der Weise verflochten sind, dass es durch die Trennung eines der Teile seine Nutzbarkeit im Betrieb verliert, d. h. ihm außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhangs keine körperliche Funktion zukommt; dabei ist eine dauerhafte und feste körperliche Verbindung nicht unbedingt erforderlich."

 

Rz. 453

Eine einheitliche Zweckbestimmung mehrerer Wirtschaftsgüter genügt nicht, um ihre selbstständige Nutzungsfähigkeit zu verneinen. Beispielsweise bleiben Stahlregale selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, auch wenn sie mit anderen zusammengefügt werden sollen, solange sie ohne wesentliche Veränderung aus ihrem bisherigen Zusammenhang herausgenommen und in einen anderen Nutzungszusammenhang gestellt werden können.[2] Auch ein einheitlicher Nutzungszusammenhang und eine technische Abstimmung reichen nicht zur Verneinung einer selbstständigen Nutzungsfähigkeit aus, wenn das Wirtschaftsgut auch ohne die anderen nutzbar ist.[3] Ohne eine technische Abstimmung bleiben z. B. Bestecke[4], Paletten und Einrichtungsgegenstände selbstständig nutzungsfähig.[5] Das gilt schließlich auch für Wirtschaftsgüter, die nicht nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten. Im Einzelnen mag dies durch folgende Beispiele erläutert werden:

 

Rz. 454

 
Praxis-Beispiel

Die Rspr. hat nach den vorstehenden Grundsätzen eine selbstständige Nutzungsfähigkeit bejaht:

  • einzelne, miteinander nicht fest verbundene, zusammen als Schreibarbeitsplatz genutzte Teile einer Schreibtischkombination[6]
  • ein Autotelefon[7]
  • Euro-Flachpaletten[8]
  • beweglicher Friseurstuhl[9]
  • Hotelbettwäsche[10]
  • Judomatten.[11]
 

Rz. 455

Die Rspr. hat eine selbstständige Nutzungsfähigkeit verneint:

  • Computerzubehör bestehend aus Rechner, Monitor, Maus und Drucker[12]
  • maschinengebundene Werkzeuge und Verschleißteile[13]
  • Messestellwände nur in ihrer Gesamtheit ein selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut[14]
  • Notfallkoffer eines Arztes.[15]
 

Rz. 456

Im Übrigen wird zur Zuordnung einzelner Wirtschaftsgüter zu den selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgütern bzw. den nicht selbstständig nutzungsfähigen auf das umfangreiche ABC in H 6.13 EStH 2021 verwiesen.

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