rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1995

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Investitionszulage für einen Arztkoffer in 1995.

Die Klägerin ist selbstständige Kinderärztin. Im Kalenderjahr 1995 erwarb sie einen schwarzen Kunststoffkoffer, eine Sauerstoff-Flasche, einen Beatmungsbeutel, ein Absaugegerät, einen Katheter und weiteres Kleinmaterial, den sie als so genannten Notfallkoffer im Rahmen ihrer Praxis nutzt. Die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter betrugen 1.634,15 DM. Die in 1995 beantragte Investitionszulage setzte der Beklagte mit Bescheid vom 09/96 mit 0 DM fest.

Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die ebenfalls ablehnende Einspruchsentscheidung. Sie ist der Ansicht, bei dem Notfallkoffer handele es sich um ein einzelnes selbstständiges Wirtschaftsgut und nicht um eine Vielzahl von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Zwar bestehe der Notfallkoffer aus verschiedenen Ausstattungsteilen, von der Verkehrsanschauung werde der Notfallkoffer aber als ein einheitliches Wirtschaftsgut angesehen.

Die Klägerin beantragt daher,

den Beklagten unter Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 27.09.1996 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 04.02.1997 dazu zu verurteilen, die Investitionszulage 1995 mit 81,71 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, bei dem Notfallkoffer und den dazugehörigen Instrumenten handele es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter, da deren Anschaffungskosten den Wert von 800,– DM nicht überstiegen und jedes der medizinischen Instrumente des Notfallkoffers jeweils für sich und getrennt nutzungsfähig sei. Wegen der weiteren

Einzelheiten des Vortrages wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 04.04.1997 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 1 Investitionszulagegesetz 1993 (InvZulG) haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 vornehmen, Anspruch auf eine Investitionszulage. Nach § 2 InvZulG sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Nicht begünstigt sind nach § 2 Satz 2 Nr. 1 geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter in diesem Sinne sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- und Herstellungskostenvermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1 EStG) oder einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretender Wert für das einzelne Wirtschaftsgut – 800,– DM nicht übersteigen.

Der von der Klägerin angeschaffte Notfallkoffer und die dazugehörigen Instrumente stellen geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG dar, da es sich bei dem Notfallkoffer lediglich um eine zusammengefügte Ansammlung von einzelnen Wirtschaftsgütern handelt, deren Einzelanschaffungspreis 800,– DM nicht übersteigt. Trotz ihrer Zusammenfügung im so genannten „Arztkoffer” bleibt jeder Gegenstand einer selbstständige Nutzung zugänglich.

Die Klägerin macht geltend, der Notfallkoffer bestehe zwar aus verschiedenen Ausstattungsteilen, von der Verkehrsanschauung werde er aber als ein einheitliches Wirtschaftsgut angesehen. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG die Wirtschaftsgüter dergestalt verbunden wären, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung nur zusammen mit den anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden könnten und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt wären. Darüber hinausgehend hält der Senat es für möglich, dass verschiedene einzelne Wirtschaftsgüter auf Grund ihrer konkreten Verwendungsart als einheitliche Wirtschaftsgüter angesehen werden können. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da vorliegend die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Klägerin hat verschiedene Ausstattungsgegenstände in einem Transportgegenstand in der Form eines Koffers zusammengefaßt. Sie können jederzeit ausgetauscht und anderweitig verwendet werden. Ihre Zusammenstellung ist dementsprechend zufällig. Zudem ist es denkbar, dass – den voraussichtlichen Anforderungen entsprechend – der Inhalt des Notfallkoffers vollständig oder teilweise ausgetauscht wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung) sieht der Senat keinen Anlass.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI979582

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