OFD Berlin, 06.06.1997, St 422 - S 2354 - 1/97

Mit BMF-Schreiben vom 18.4.1997 (BStBl 1997 I S. 376) ist die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter neu gefaßt worden. Nach den lfd. Nr. 6.13.3.2 bzw. 6.13.3.3 dieser Tabelle beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer für Workstations, Personalcomputer, Notebooks u.ä. sowie für Peripheriegeräte grundsätzlich vier – und nicht wie bisher fünf – Jahre. Diese Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 30.6.1997 angeschafft oder hergestellt worden sind. – Soweit nach der Verfügung der OFD Berlin vom 7.5.1997 (LSt-Nr. 710) die Nutzungsdauer für entsprechende Hardware bisher mit fünf Jahren zugrundegelegt wurde, gilt dies letztmals für vor dem 1.7.1997 angeschaffte oder hergestellte Hardware. Im übrigen gelten die Abgrenzungs- und Ausnahmekriterien unverändert fort.

 

Normenkette

EStG § 9

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