OFD Koblenz, 13.01.1998, S 2532 A - St 32 2/S 2354 A - S t 33 4

Hinsichtlich der anzusetzenden Nutzungsdauer von Computern und von Software ist - entsprechend einer bundeseinheitlichen Regelung – von 5 Jahren auszugehen (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 16.6.1995, X B 237/94, BFH/NV 1995 S. 1062), wenn sie bis zum 30.6.1997 angeschafft worden sind. Gegen eine anderslautende Entscheidung des FG Köln vom 17.7.1995, 5 K 5828/93 nach der die Nutzungsdauer nur 4 Jahre beträgt, ist Revision eingelegt worden. Der BFH hat dazu inzwischen mit Urteil vom 8.11.1996, VI R 29/96, BFH/NV 1997 S. 288, entschieden, daß von der in der amtlichen AfA-Tabelle festgelegten Nutzungsdauer nur abgewichen werden darf, wenn objektiv nachprüfbare Gründe für eine kürzere als die amtlich vorgesehene Nutzungsdauer sprechen. Bei Anschaffung nach dem 30.6.1997 ist gemäß der überarbeiteten amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (BMF-Schreiben vom 18.4.1997, IV A 8 - S 1551 - 37/97, BStBl 1997 I S. 376, 380) von einer nur noch vierjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die Möglichkeit des sofortigen Werbungskostenabzugs von Anschaffungskosten bis 800 DM ausschließlich Umsatzsteuer für selbständig nutzungsfähige Computer (z.B. Laptop, Notebook, Palmtops) bzw. für Trivialsoftware bleibt hierdurch unberührt. Eine geringere Nutzungsdauer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (bei Computern z.B. aufgrund erhöhtem Verschleiß infolge häufigen Transports). Die Möglichkeit einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.7 i.V.m.§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG wird hierdurch nicht berührt.

Im übrigen sind die Regelungen zu Abschnitt 44 Abs. 3 LStR zu beachten.

Der mit Verfügung OFD Koblenz vom 6.9.1996, S 2532 A - St 32 3/St 33 4 bekanntgegebene PC-Fragebogen (Basisdokument „PC” in OfficeVision) wurde für Veranlagungszeiträume ab 1997 entsprechend angepaßt.

 

Normenkette

EStG § 9

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