Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Beschluß

Der Streitwert wird für die Verfahrensgebühr auf 6.043 DM und für die Urteilsgebühr auf 3.774 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Bettwäsche und Bettzeug für ein Hotel zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG gehören und deshalb eine Investitionszulage nicht zu gewähren ist.

Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG. errichtete in den Jahren 1991 und 1992 auf einem von ihr für 10 Jahre gemieteten Grundstück in … das Hotel … mit 88 Zimmern in Containerbauweise. Zur Ausstattung schaffte sie im Streitjahr 1992 u. a. folgende Gegenstände an:

Rechnung vom

gelieferte Ware

Preis (netto)

DM

15.05.1992

300 Bettbezüge á 24,50

7.350,00

300 Kissenbezüge á 6,80

2.040,00

300 Duschtücher á 13,85

4.155,00

17.08.1992

5 Bettbezüge á 24,50

122,50

300 Handtücher á 6,65

1.995,00

5 Bettmolton á 258,00

1.290,00

1 Baby Bettwäsche

29,15

190 Badevorleger á 9,45

1.795,50

09.09.1992

376 Bettücher

7 á 18,50

74 á 27,50

295 á 25,50

9.687,00

09.09.1992

200 Kopfkissen á 34,30

6.860,00

10 Zusatzkopfkissen á 35,90

359,00

200 Einziehdecken á 78,30

15.660,00

1 Baby Inletset

12,00

1 Einziehdecke

34,50

51.389,65

Die Rechnungen wurden nach Abzug von 2 % Skonto bezahlt.

Am 29.09.1993 beantragte die Klägerin beim Finanzamt für das Kalenderjahr 1992 Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz –InvZulG– 1992 in Höhe von insgesamt 460.329,48 DM. Für die Anschaffung von Bettwäsche waren die o.a. Rechnungen nach Berücksichtigung des Skontoabzugs mit einem Betrag von 50.361,86 DM in die Bemessungsgrundlage für die nach dem 30.06.1992 abgeschlossenen Investitionen mit einem Zulagensatz von 8 % einbezogen worden. Das Finanzamt lehnte im Bescheid vom 15.11.1993, der nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Investitionszulage u. a. für die Bettwäsche ab und setzte sie insgesamt auf 86.746 DM fest.

Der Einspruch, mit dem die Klägerin eine höhere Investitionszulage begehrte, blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 28.09.1994 wurde wegen eines Rechenfehlers die Investitionszulage auf 79.585 DM herabgesetzt, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen blieb.

Mit ihrer gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage hatte die Klägerin zunächst eine um 6.043 DM höhere Investitionszulage beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat sie beantragt, den Bescheid über die Investitionszulage 1992 vom 15.11.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.1994 dahin zu ändern, daß die Investitionszulage unter Außerachtlassung des Kaufpreises für 300 Duschtücher, 300 Handtücher und 190 Badevorleger unter Anwendung eines Zulagensatzes von 12 % auf 9.202,20 DM für die vor dem 01.07.1992 und eines solchen von 8 % auf 33.373,07 DM für die danach getätigten Investitionen festgesetzt wird.

Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Bei der angeschafften Bettwäsche bestehend aus Kopfkissen, Bettlaken und Bettbezügen handele es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter, obwohl die Anschaffungskosten jeweils weniger als 800 DM betragen hätten. Die Bettwäsche stelle nach ihrer betrieblichen Funktion eine Ergänzung des Hotelbettes dar. Jeder Hotelgast würde ein Bett, das er ohne Bettbezug, Kopfkissenbezug und Bettlaken vorfinde, als unvollständig zurückweisen. Die Nutzung eines unbezogenen Bettes widerspreche den ästhetischen und hygienischen Vorstellungen. Dadurch werde deutlich, daß nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung ein Hotelbett nur gemeinsam mit Matratze, Kopfkissen, Zudecke sowie der diese umgebenden Bettwäsche genutzt werden könne.

Die technische Abstimmung sei darin zu sehen, daß die Maße der Bezüge passend zu den Maßen des übrigen Bettzeugs sein müsse. Das Erfordernis der maßgerechten Abstimmung einzelner Bestandteile der Gesamtheit der betrieblich genutzten Gegenstände sei jedoch gerade kennzeichnend für die Gegebenheit der wechselseitigen technischen Abstimmung.

Die vom Finanzamt zitierte BFH-Entscheidung vom 17.05.1968 VI R 113/67 (BStBl. II 1968, 566) sei nicht mehr einschlägig, weil sie unter dem Gesichtspunkt der damals noch relevanten Frage der Sachgesamtheit getroffen worden sei. Der Gesetzgeber habe zudem den Begriff des geringwertigen Wirtschaftsguts durch die Einfügung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG deutlich eingegrenzt.

Die angeschaffte Bettwäsche sei daher wie die maschinengebundenen Werkzeuge zu beurteilen, die unstreitig keine selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter darstellten. Diese Auffassung werde für Erstausstattungen auch von der Finanzverwaltung vertreten (vgl. BMF-Schreiben vom 28.08.1991 IV B 3-InvZ 1010-13/91, BStBl. I 1991, 768, Rdz. 26).

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Danach würden die einzelnen Teile der Hotelbettwäsche sowohl von der Rechtsprechung (BFH-Urteil in BStBl. II 1968,...

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