BMF, 28.08.1991, IV B 3 - InvZ 1010 - 13/91

Das Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG 1991)[1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1333, BStBl I S. 665, 676) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an die Stelle der Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 getreten (vgl. § 11 Abs. 1 InvZulG 1991). Beide Gesetze sehen die Gewährung von Investitionszulagen in einem Fördergebiet vor.

Fördergebiet sind mit Wirkung vom 1. Juli 1990 die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat. Zum Fördergebiet gehört auch das Drei-Seemeilen-Gebiet vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Investitionszulagenverordnung ist bei Investitionen anzuwenden, die im Fördergebiet vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. Das Investitionszulagengesetz 1991 ist bei Investitionen anzuwenden, die im Fördergebiet nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 gehört das gesamte Land Berlin zum Fördergebiet. Investitionen im ehemaligen Gebiet von Berlin (West) sind aber nur begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begonnen hat (§ 11 Abs. 2 InvZulG 1991).

Die Investitionszulagenverordnung und das Investitionszulagengesetz 1991 sind Steuergesetze. Die darin verwendeten Begriffe sind grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen (BFH-Urteile vom 25. Januar 1985 - BStBl II S. 309 und vom 15. November 1985 - BStBl 1986 II S. 367). Soweit die Gesetze mit Vorschriften früherer Fassungen des Investitionszulagengesetzes und mit § 19 BerlinFG übereinstimmen, sind höchstrichterliche Entscheidungen grundsätzlich auch für beide Gesetze anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bei der Anwendung der Investitionszulagenverordnung und des Investitionszulagengesetzes 1991 die folgenden Grundsätze:

 

Erster Teil Materiellrechtliche Vorschriften

 

I. Anspruchsberechtigter

 

1. Allgemeines

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Zur Inanspruchnahme von Investitionszulagen sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 EStG berechtigt, die bestimmte betriebliche Investitionen im Fördergebiet vornehmen.

 

2. Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes

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(1) Die Anspruchsberechtigung setzt nicht voraus, daß der Steuerpflichtige mit einem Betrag oder überhaupt zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt wird. Von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ebenfalls zur Inanspruchnahme der Investitionszulage berechtigt, soweit sie die Voraussetzungen (vgl. z. B. Tz. 24 und 25) erfüllen.

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(2) Anspruchsberechtigt nach § 1 Investitionszulagenverordnung sind auch landwirtschaftliche und gärtnerische Produktionsgenossenschaften sowie Fischereigenossenschaften.

4

(3) Bei Organschaftsverhältnissen im Sinne der §§ 14 bis 19 KStG ist anspruchsberechtigt entweder der Organträger oder die Organgesellschaft, je nachdem, wer die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage in seiner Person erfüllt.

 

3. Personengesellschaften und Gemeinschaften

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(1) Die Regelung über die Anspruchsberechtigung von Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt entsprechend für Gesellschaften, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit mehreren Beteiligten zuzurechnen ist (vgl. § 13 Abs. 5 und § 18 Abs. 4 EStG).

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(2) Zu den anspruchsberechtigten Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören auch Innengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind, z. B. atypische stille Gesellschaften.

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(3) Bei Wirtschaftsgütern, die zum Sonderbetriebsvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter gehören, ist die Personengesellschaft anspruchsberechtigt.

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(4) Arbeitsgemeinschaften sind bei der Investitionszulage auch dann selbständig anspruchsberechtigt. wenn bei ihnen eine gesonderte Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte nicht vorzunehmen ist (§ 180 Abs. 4 AO und § 2a GewStG). Wird bei Gesellschaften und Gemeinschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht, z. B. bei Labor- und Maschinengemeinschaften im Sinne der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, ein Wirtschaftsgut von einem oder mehreren Anspruchsberechtigten für die betrieblichen Zwecke der Miteigentümer angeschafft oder hergestellt. so ist jeder Miteigentümer anteilig zur Inanspruchnahme der Investitionszulage berechtigt.

 

4. Rechtsnachfolge

9

(1) In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfall, Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungsgesetzes) tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Anspruchsberechtigung in die...

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