Leitsatz (amtlich)

Für den Wohnwagenanhänger eines Handelsvertreters wird keine Investitionszulage gewährt.

 

Normenkette

BHG 1964 § 19; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte für einen Wohnwagenanhänger, den er im Jahre 1964 für 11 610 DM angeschafft hatte, eine Investitionszulage. Er ist Handelsvertreter in Damenoberbekleidung für den Raum Süd- und Südwest-Deutschland. Er behauptete, der Wohnwagenanhänger diene seinem Betrieb. Er senke dadurch die Reisekosten und habe zugleich einen Besprechungsraum zur Verfügung. Das FA lehnte den Antrag ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG nahm an, der Wohnwagenanhänger sei nach seiner Anschaffung nicht mindestens drei Jahre lang in einer Westberliner Betriebstätte verblieben. "Verbleiben" bedeute räumliche Bindung. Den Wohnwagen benutze der Kläger ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit außerhalb von Berlin. Er diene auch nicht zum Transport von Wirtschaftsgütern von und nach Berlin. Wenn der Kläger den Anhänger gelegentlich auch zum Transport von Warenmustern von Berlin in das Bundesgebiet verwende, so könne man deswegen nicht annehmen, daß das Fahrzeug in einer Westberliner Betriebstätte "verblieben" sei. Daß der Wohnwagen in Berlin zugelassen sei, könne nicht ausschlaggebend sein.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Der Kläger trägt noch vor, er vertrete zwei Berliner Firmen und habe eine Betriebstätte nur in Berlin. Der Wohnwagen diene darum ausschließlich seinem Berliner Betrieb.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Eine Investitionszulage wird nach § 19 BHG 1964 nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt, die wenigstens drei Jahre in einer Berliner Betriebstätte verbleiben. Kraftfahrzeuge können in einer Berliner Betriebstätte verbleiben, auch wenn sie den Raum von Berlin zwischendurch verlassen. In dem Urteil VI R 5/68 vom 17. Mai 1968 (BStBl II 1968, 570) hat der Senat entschieden, daß Lastkraftwagen, die zur Warenbeförderung von und nach Berlin eingesetzt werden, in der notwendigen räumlichen Beziehung zum Berliner Betrieb (Betriebstätte) "verbleiben", wenn sie überwiegend im Verkehr von und nach Berlin fahren. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für andere Fahrzeuge.

Das FG stellt fest, der Kläger habe den Wohnwagen nicht in seinem Berliner Betrieb eingesetzt, sondern ihn ausschließlich auf seinen längeren Fahrten außerhalb von Berlin im Bundesgebiet verwendet. Er diene auch nicht dem Warentransport von und nach Berlin, sondern nur der Vorführung von Warenmustern im Gebiet der Bundesrepublik und als Unterkunft für den Kläger auf seinen Geschäftsfahrten. Auf Grund dieser Feststellungen konnte das FG ohne Rechtsverstoß verneinen, daß der Wohnwagen in der Berliner Betriebstätte des Klägers "verblieben" sei.

Ist schon aus diesem Grund die Revision unbegründet, so bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob man den Wohnwagen überhaupt zum betrieblichen Anlagevermögen des Klägers rechnen kann oder ob er nicht vielmehr Teil des notwendigen Privatvermögens ist. Durch die Investitionszulage begünstigt werden nach dem Urteil des BFH IV 289/65 vom 21. Juli 1966 (BFH 87, 180, BStBl III 1967, 59) nur solche Wirtschaftsgüter, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Teile des Betriebsvermögens bilanzierungsfähig sind. Ein Wohnwagenanhänger dürfte aber wohl zum notwendigen Privatvermögen rechnen, auch wenn der Eigentümer als Unternehmer ihn überwiegend auf Geschäftsreisen als Wohnund Unterkunftsraum verwendet, weil Wohnen eine Angelegenheit der privaten Lebensführung ist. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es aber, wie gesagt, im Streitfall nicht.

Es kann schließlich offenbleiben, ob nicht noch ein weiterer Gesichtspunkt die Gewährung der Investitionszulage ausschließen würde. Nach § 19 BHG werden Personenwagen von der Investitionszulage ausgeschlossen. Den Gesetzgeber hat bei dieser Regelung der Gedanke geleitet, daß Personenwagen nach der Lebenserfahrung in mehr oder weniger großem Umfang auch zu Privatfahrten genutzt werden (BFH-Urteile I 134/64 vom 23. August 1966, BFH 87, 198, BStBl III 1967, 66; VI 336/64 vom 24. Februar 1967, BFH 88, 535, BStBl III 1967, 454). Geht man davon aus, so erscheint es geboten, auch für Wohnwagen, die an Personenwagen angehängt werden und ― anders als Lastanhänger ― zur Nutzung durch Menschen geeignet sind, die Zulagefähigkeit zu verneinen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68074

BStBl II 1968, 566

BFHE 1968, 380

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