Rz. 31

Steuerfrei ist zudem der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. des Buchst. a. Es muss sich um eine Kapitalgesellschaft (Rz. 9, 10) handeln, die die Tatbestandsmerkmale des Buchst. a (Rz. 11–30) erfüllt, d. h. für deren Erwerb ein INVEST-Zuschuss gezahlt wurde. Die Steuerfreiheit stellt aber nicht darauf ab, dass die nämliche öffentliche Kasse (Rz. 3–5) sowohl den INVEST-Zuschuss als auch den Exitzuschuss gezahlt hat.

 

Rz. 32

Der Zuschuss ist steuerfrei, wenn er 25 % des Veräußerungsgewinns (Rz. 40) beträgt. Der Wortlaut von Buchst. b deutet darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht greift, wenn der Zuschuss höher oder niedriger als 25 % des Veräußerungsgewinns ist. In diesen Fällen tragen die Zuschüsse ebenfalls zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapital bei. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein geringerer oder höherer Zuschuss dem Gesetzeszweck zuwider liefe. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sind jedenfalls Zuschüsse, die niedriger als 25 % des Veräußerungsgewinns sind, steuerfrei. Höhere Zuschüsse sind dagegen nur bis zu Höhe von 25 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei.

 

Rz. 33

Der Zuschuss muss anlässlich der Veräußerung eines Anteils gezahlt sein. Es muss also ein entgeltlicher Rechtsträgerwechsel stattgefunden haben. Es ist nicht geregelt, dass zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber kein Näheverhältnis bestehen darf. Von daher sind eine Veräußerung an Angehörige oder an eine eigene Kapitalgesellschaft nicht ausgeschlossen.

4.1 Person des Veräußerers (S. 1 Doppelbuchst. aa)

 

Rz. 34

Der Veräußerer muss eine natürliche Person sein. Anders als beim INVEST-Zuschuss (Rz. 25) kommt es nicht auf ein Mindestalter an. Es ist nicht gefordert, dass der Erwerb des veräußerten Anteil bei der nämlichen Person gefördert wurde. Begünstigt ist daher auch der Fall, dass ein minderjähriger Erbe den Anteil veräußert. Nicht begünstigt sind Veräußerungen von Wagniskapitalbeteiligungen durch juristische Personen, auch wenn für deren Erwerb ein INVEST-Zuschuss gezahlt wurde.

4.2 Bei Erwerb geförderter Anteil (S. 1 Doppelbuchst. bb)

 

Rz. 35

Bei Erwerb des veräußerten Anteils muss ein Zuschuss i. S. d. Buchst. a gezahlt und er darf auch nicht zurückgefordert worden sein. Die Steuerfreiheit scheidet daher aus, wenn der nämliche Anteil, z. B. wegen Minderjährigkeit des Erwerbers (Rz. 25–27) nicht gefördert wurde. Wurde der INVEST-Zuschuss z. B. wegen Nichteinhaltung der Mindesthaltedauer zurückgefordert, scheidet die Steuerfreiheit eines Zuschusses anlässlich der Anteilsveräußerung ebenfalls aus.

4.3 Haltedauer (S. 1 Doppelbuchst. cc)

 

Rz. 36

Der veräußerte Anteil darf frühestens 3 Jahre nach Anteilserwerb (Mindesthaltedauer) und spätestens 10 Jahre nach Anteilserwerb (Höchsthaltedauer) veräußert worden sein. Maßgebend ist m. E. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen (Rz. 11) und nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 

Rz. 37

Die Mindesthaltedauer von 3 Jahren begünstigt eine Veräußerung, die exakt 3 Jahre nach dem Anteilserwerb erfolgt. Insofern besteht ein Unterschied zur Mindesthaltedauer in Buchst. a Doppelbuchst. aa, die eine Mindesthaltedauer von länger als 3 Jahren verlangt. Sofern der INVEST-Zuschuss in einem solchen Fall nicht zurückgefordert wird, ist der Exitzuschuss anders als der INVEST-Zuschuss steuerfrei. Wird die Höchsthaltedauer überschritten, ist der Exitzuschuss nicht steuerfrei.

4.4 Mindestveräußerungsgewinn (S. 1 Doppelbuchst. dd)

 

Rz. 38

Der Veräußerungsgewinn muss mindestens 2.000 EUR betragen. Der Begriff der Veräußerungskosten ist in S. 2 und 3 definiert (Rz. 40). Damit sind Exitzuschüsse stpfl., wenn die Wagniskapitalbeteiligung keinen oder nur einen geringen Ertrag erbracht hat. Dies steht in einem Zielkonflikt mit dem Gesetzesziel der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapital.

4.5 Zuschussobergrenze (S. 1 Doppelbuchst. ee)

 

Rz. 39

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Exitzuschuss auf 80 % der Anschaffungskosten begrenzt ist. Der Begriff der Anschaffungskosten ist in S. 2 und 3 definiert (Rz. 40). Die Steuerfreiheit gilt also auch dann, wenn der Zuschuss weniger als 80 % der Anschaffungskosten beträgt. Überschreitet der Zuschuss 80 % der Anschaffungskosten, entfällt die Steuerfreiheit. Letztendlich handelt sich dann nicht mehr um Wagniskapital, weil die Risiken vom Zuschussgeber übernommen werden, sodass die Grundlage für die Steuerbefreiung entfällt.

4.6 Veräußerungsgewinn (S. 2 und 3)

 

Rz. 40

Veräußerungsgewinn i. S. d. Buchst. b S. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios übersteigt (S. 2). Die Erwerbsneben- und die Veräußerungskosten sind nicht zu berücksichtigen (S. 3). Insofern handelt es sich um eine Sonderregelung für Zwecke der Steuerfreiheit. Zum einen gilt die Steuerfreiheit nicht, wenn der Veräußerungspreis niedriger als die Anschaffungskosten ist. Zu den Anschaffungskosten zählen der Erwerbspreis einschließlich des Agios, nicht aber die Anschaffungsnebenkosten. Diese Definition gilt zum einen für die Zuschussobergrenze (Rz. 39). Zum anderen wird der Veräußerungspreis mit den so definierten Anschaffungskosten abgeglichen und daraus der Mindestveräußerungsgewinn (Rz. 3...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge