Rz. 25

Als begünstigter Erwerber kommt zum einen eine natürliche Person in Betracht. Ist der Zuschussempfänger eine natürliche Person, muss er das 18. Lebensjahr vollendet haben. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein volljähriger Erwerber das Risiko der Kapitalanlage eigenverantwortlich einschätzen kann. Es muss sich aber nicht um einen fachkundigen Kapitalanleger, also nicht um einen "Business Angel", handeln.[1] Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zuschuss gezahlt wird. Die Begünstigung von Minderjährigen ist ausgeschlossen. Stirbt der Antragsteller im Zeitraum zwischen Zuschussbewilligung und -auszahlung und wird er von einem Minderjährigen beerbt, so entfällt die Steuerbefreiung.

 

Rz. 26

Zum anderen kommt eine GmbH oder ab Vz 2017 eine Unternehmergesellschaft (Rz. 27) als begünstigter Erwerber in Betracht. In diesem Fall kommt es auf das Alter der Anteilseigner an. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zuschuss ausgezahlt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die GmbH oder ab Vz 2017 die Unternehmergesellschaft mehrere Anteilseigner haben. M. E. macht es aber wenig Sinn, eine Gesellschaft von der Steuerfreiheit auszuschließen, wenn sie nur einen (volljährigen) Gesellschafter hat. Sämtliche Anteilseigner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das bedeutet zugleich, dass sämtliche Anteilseigner natürliche Personen sein müssen. Es ist schädlich, wenn die erwerbende Gesellschaft einen minderjährigen oder mehrere minderjährige Anteilseigner hat. Dies gilt auch bei einem Zwerganteil. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschäftszweck der Gesellschaft auf Wagniskapitalbeteiligungen gerichtet ist.

 

Rz. 27

Eine GmbH liegt vor, wenn der Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine entsprechende Abkürzung in der Firma (§ 17 HGB) enthalten ist (§ 4 GmbHG). Eine "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" (§ 5a GmbHG) ist daher bis Vz 2016 kein begünstigter Erwerber. Ebenso wenig ist eine ausl. Kapitalgesellschaft – mit gleicher Kapitalbedingung und gleicher Haftungsbeschränkung wie eine GmbH aber mit anderer Bezeichnung – begünstigt.

[1] BT-Drs. 18/3158, 6 und 79.

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