Rz. 40

Veräußerungsgewinn i. S. d. Buchst. b S. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios übersteigt (S. 2). Die Erwerbsneben- und die Veräußerungskosten sind nicht zu berücksichtigen (S. 3). Insofern handelt es sich um eine Sonderregelung für Zwecke der Steuerfreiheit. Zum einen gilt die Steuerfreiheit nicht, wenn der Veräußerungspreis niedriger als die Anschaffungskosten ist. Zu den Anschaffungskosten zählen der Erwerbspreis einschließlich des Agios, nicht aber die Anschaffungsnebenkosten. Diese Definition gilt zum einen für die Zuschussobergrenze (Rz. 39). Zum anderen wird der Veräußerungspreis mit den so definierten Anschaffungskosten abgeglichen und daraus der Mindestveräußerungsgewinn (Rz. 38) und die Höhe der Steuerfreiheit des Exitzuschusses (Rz. 32) bestimmt. Die bei der Besteuerung des Anteilseigners maßgeblichen Einkünfte bestimmen sich dagegen nach den allg. Grundsätzen unter Beachtung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 71 EStG.

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