Rz. 39

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Exitzuschuss auf 80 % der Anschaffungskosten begrenzt ist. Der Begriff der Anschaffungskosten ist in S. 2 und 3 definiert (Rz. 40). Die Steuerfreiheit gilt also auch dann, wenn der Zuschuss weniger als 80 % der Anschaffungskosten beträgt. Überschreitet der Zuschuss 80 % der Anschaffungskosten, entfällt die Steuerfreiheit. Letztendlich handelt sich dann nicht mehr um Wagniskapital, weil die Risiken vom Zuschussgeber übernommen werden, sodass die Grundlage für die Steuerbefreiung entfällt.

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