Rz. 38

Der Veräußerungsgewinn muss mindestens 2.000 EUR betragen. Der Begriff der Veräußerungskosten ist in S. 2 und 3 definiert (Rz. 40). Damit sind Exitzuschüsse stpfl., wenn die Wagniskapitalbeteiligung keinen oder nur einen geringen Ertrag erbracht hat. Dies steht in einem Zielkonflikt mit dem Gesetzesziel der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapital.

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