Rz. 6

Die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils i. H. v. 20 % der Anschaffungskosten sind steuerfrei. Der Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht greift, wenn die Zuschüsse mehr oder weniger als 20 % der Anschaffungskosten betragen. In diesen Fällen wird durch die Zuschüsse ebenfalls Wagniskapital mobilisiert und es ist nicht erkennbar, weshalb ein geringerer oder höherer Mobilisierungsgrad schädlich sein sollte. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sind daher auch Zuschüsse, die weniger als 20 % der Anschaffungskosten betragen, steuerfrei. Höhere Zuschüsse sind dagegen nur bis zu Höhe von 20 % der Anschaffungskosten steuerfrei.

 

Rz. 7

Für die Höhe der Steuerbefreiung kommt es zum einen auf die Anschaffungskosten an. Anschaffungsnebenkosten sind nicht einzubeziehen. Es steht der Steuerbefreiung allerdings nicht entgegen, wenn auch die Anschaffungsnebenkosten bezuschusst werden. Werden auch die Anschaffungsnebenkosten bezuschusst, scheidet die Steuerfreiheit insoweit aus, als dadurch die Grenze von 20 % der Anschaffungskosten überschritten wird.

 

Rz. 8

Zum anderen ist die Steuerfreiheit der INVEST-Zuschüsse bis Vz 2016 auf 50.000 EUR und ab Vz 2017 auf 100.000 EUR begrenzt. Der einleitende Wortlaut des Buchst. a und die Doppelbuchst. aa und dd (in der ab Vz 2017 geltenden Fassung) beziehen sich nur auf den Erwerb eines Anteils, während Doppelbuchst. bb auf die Anteile abstellt. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb es auf die gesellschaftsrechtliche Eigenkapitalgliederung (d. h. die Aktie oder den Geschäftsanteil) ankommen sollte. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift stellt die Steuerfreiheit nicht auf den einzelnen gestückelten Anteil, sondern auf die gesamten Anteile des einheitlichen Erwerbsvorgangs ab. Eine Zusammenfassung aller Erwerbsvorgänge eines Wirtschaftsjahres ist nicht vorgesehen. Werden mehrere Anteile in voneinander unabhängigen Erwerben angeschafft und bezuschusst, greift die Steuerfreiheit m. E. für jeden Vorgang. Dadurch kann die Höchstgrenze (bis Vz 2016:  50.000 EUR, ab Vz 2017: 100.000 EUR) faktisch unterlaufen werden. Entsprechendes gilt, wenn der Stpfl. sowohl in eigener Person, als auch mittelbar als GmbH-Beteiligter Anteile erwirbt und beide Erwerbe bezuschusst werden.

3.1 Begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften

 

Rz. 9

Begünstigt ist nur der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Zu dieser Rechtsform gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG insbesondere die AG, die KGaA und die GmbH, nicht aber sonstige juristische Personen, wie z. B. die Genossenschaften. Auf das Geschäftsfeld der Kapitalgesellschaft kommt es nicht an. Es muss sich also nicht um "Wagniskapital" und nicht um innovative Branchen handeln.[1] Es ist unschädlich, wenn die Kapitalgesellschaft von einem anderen Unternehmen beherrscht wird. Der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft ist nicht begünstigt, selbst wenn diese ihrerseits ausschließlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind.

 

Rz. 10

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für inländische als auch für ausl. Kapitalgesellschaften.[2] Bei ausl. Gesellschaften muss im Zweifelsfall die Eigenschaft als Kapitalgesellschaft anhand des Rechtsformvergleichs dargelegt werden.

[1] BT-Drs. 18/3158, 6 und 79.
[2] BT-Drs. 18/3158, 79.

3.1.1 Mindesthaltedauer (Doppelbuchst. aa)

 

Rz. 11

Die Steuerfreiheit des Zuschusses hängt davon ab, dass der Anteil länger als 3 Jahre gehalten wird. Für die Mindesthaltedauer kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung, sondern auf den Zeitraum des Haltens des Anteils an. Gehalten wird der Anteil aber nur dann, wenn der Anteilseigner über ihn verfügen kann. Von daher ist auf den Zeitraum abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an dem Anteil besteht. Eine Höchsthaltedauer ist nicht festgelegt. Der Anteilseigner muss keine Verkaufsabsichten darlegen.

 

Rz. 12

Die Nichteinhaltung der Mindesthaltedauer ist schädlich. Aus welchen Gründen sie nicht eingehalten wird, ist ohne Bedeutung. Wird die Kapitalgesellschaft innerhalb der Dreijahresfrist aufgelöst, so kann die Steuerfreiheit nicht beansprucht werden. Ob die Kapitalgesellschaft selbst aktiv wirtschaftet, ist dagegen irrelevant.

 

Rz. 13

Die Steuerfreiheit kann nur vom Zuschussempfänger beansprucht werden, sodass eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen anderen Stpfl. innerhalb der Mindesthaltedauer schädlich ist. Dies gilt sowohl für den Fall der entgeltlichen Übertragung (Veräußerung) wie der unentgeltlichen Übertragung (Schenkung). Unschädlich ist jedoch der Eigentumsübergang im Erbfall, weil der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Unschädlich ist es m. E. auch, wenn der Erbe im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch minderjährig ist.

 

Rz. 14

Wird eine GmbH als Zuschussempfänger innerhalb der Mindesthaltedauer umgewandelt, so ist dies unschädlich. Der übernehmende Rechtsträger tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden GmbH ein (§ 4 Abs. 2, § 12 Abs. 3 UmwStG). Die steuerliche ...

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