Rz. 3

Der Zuschuss muss aus einer öffentlichen Kasse gezahlt sein. Dies sind zum einen die Kassen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Hierzu gehören neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen, die Kassen der Deutschen Bundesbank, der Berufsgenossenschaften, der Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Deutschen Rentenversicherung, der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Kassen der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie z. B. Rundfunk- und Fernsehanstalten, der Universitäten und die Kassen der öffentlich-rechtlichen Berufskammern, wie z. B. der Industrie- und Handelskammern und die Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

 

Rz. 4

Zum anderen gehören zu den öffentlichen Kassen auch solche Kassen, die der Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die öffentliche Hand unterliegen.[1] Hierzu gehört z. B. die dem Bund gehörende Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, weil diese nach § 91 Abs. 4 BHO der umfassenden Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof unterliegt.

 

Rz. 5

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für inländische als auch für ausl. öffentliche Kassen als Zuschussgeber. Eine Beschränkung auf inländische Zuschussgeber lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten und wäre zudem unionsrechtswidrig.[2]

[1] BFH v. 1.4.1971, IV R 113/65, BStBl II 1971, 519.
[2] A. A. BT-Drs. 18/3158, 79.

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