Rz. 11

Die Steuerfreiheit des Zuschusses hängt davon ab, dass der Anteil länger als 3 Jahre gehalten wird. Für die Mindesthaltedauer kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung, sondern auf den Zeitraum des Haltens des Anteils an. Gehalten wird der Anteil aber nur dann, wenn der Anteilseigner über ihn verfügen kann. Von daher ist auf den Zeitraum abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an dem Anteil besteht. Eine Höchsthaltedauer ist nicht festgelegt. Der Anteilseigner muss keine Verkaufsabsichten darlegen.

 

Rz. 12

Die Nichteinhaltung der Mindesthaltedauer ist schädlich. Aus welchen Gründen sie nicht eingehalten wird, ist ohne Bedeutung. Wird die Kapitalgesellschaft innerhalb der Dreijahresfrist aufgelöst, so kann die Steuerfreiheit nicht beansprucht werden. Ob die Kapitalgesellschaft selbst aktiv wirtschaftet, ist dagegen irrelevant.

 

Rz. 13

Die Steuerfreiheit kann nur vom Zuschussempfänger beansprucht werden, sodass eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen anderen Stpfl. innerhalb der Mindesthaltedauer schädlich ist. Dies gilt sowohl für den Fall der entgeltlichen Übertragung (Veräußerung) wie der unentgeltlichen Übertragung (Schenkung). Unschädlich ist jedoch der Eigentumsübergang im Erbfall, weil der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Unschädlich ist es m. E. auch, wenn der Erbe im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch minderjährig ist.

 

Rz. 14

Wird eine GmbH als Zuschussempfänger innerhalb der Mindesthaltedauer umgewandelt, so ist dies unschädlich. Der übernehmende Rechtsträger tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden GmbH ein (§ 4 Abs. 2, § 12 Abs. 3 UmwStG). Die steuerliche Behandlung beim GmbH-Gesellschafter spielt insofern keine Rolle. Entsprechendes gilt ab Vz 2017 bei einer Unternehmergesellschaft als Zuschussempfänger (Rz. 26).

 

Rz. 15

Wird der Anteil höchstens 3 Jahre gehalten, so muss eine bereits gewährte Steuerfreiheit des Zuschusses rückgängig gemacht werden. Hierbei handelt es sich ggf. um ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

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