Rz. 9

Begünstigt ist nur der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Zu dieser Rechtsform gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG insbesondere die AG, die KGaA und die GmbH, nicht aber sonstige juristische Personen, wie z. B. die Genossenschaften. Auf das Geschäftsfeld der Kapitalgesellschaft kommt es nicht an. Es muss sich also nicht um "Wagniskapital" und nicht um innovative Branchen handeln.[1] Es ist unschädlich, wenn die Kapitalgesellschaft von einem anderen Unternehmen beherrscht wird. Der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft ist nicht begünstigt, selbst wenn diese ihrerseits ausschließlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind.

 

Rz. 10

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für inländische als auch für ausl. Kapitalgesellschaften.[2] Bei ausl. Gesellschaften muss im Zweifelsfall die Eigenschaft als Kapitalgesellschaft anhand des Rechtsformvergleichs dargelegt werden.

[1] BT-Drs. 18/3158, 6 und 79.
[2] BT-Drs. 18/3158, 79.

3.1.1 Mindesthaltedauer (Doppelbuchst. aa)

 

Rz. 11

Die Steuerfreiheit des Zuschusses hängt davon ab, dass der Anteil länger als 3 Jahre gehalten wird. Für die Mindesthaltedauer kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung, sondern auf den Zeitraum des Haltens des Anteils an. Gehalten wird der Anteil aber nur dann, wenn der Anteilseigner über ihn verfügen kann. Von daher ist auf den Zeitraum abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an dem Anteil besteht. Eine Höchsthaltedauer ist nicht festgelegt. Der Anteilseigner muss keine Verkaufsabsichten darlegen.

 

Rz. 12

Die Nichteinhaltung der Mindesthaltedauer ist schädlich. Aus welchen Gründen sie nicht eingehalten wird, ist ohne Bedeutung. Wird die Kapitalgesellschaft innerhalb der Dreijahresfrist aufgelöst, so kann die Steuerfreiheit nicht beansprucht werden. Ob die Kapitalgesellschaft selbst aktiv wirtschaftet, ist dagegen irrelevant.

 

Rz. 13

Die Steuerfreiheit kann nur vom Zuschussempfänger beansprucht werden, sodass eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen anderen Stpfl. innerhalb der Mindesthaltedauer schädlich ist. Dies gilt sowohl für den Fall der entgeltlichen Übertragung (Veräußerung) wie der unentgeltlichen Übertragung (Schenkung). Unschädlich ist jedoch der Eigentumsübergang im Erbfall, weil der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Unschädlich ist es m. E. auch, wenn der Erbe im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch minderjährig ist.

 

Rz. 14

Wird eine GmbH als Zuschussempfänger innerhalb der Mindesthaltedauer umgewandelt, so ist dies unschädlich. Der übernehmende Rechtsträger tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden GmbH ein (§ 4 Abs. 2, § 12 Abs. 3 UmwStG). Die steuerliche Behandlung beim GmbH-Gesellschafter spielt insofern keine Rolle. Entsprechendes gilt ab Vz 2017 bei einer Unternehmergesellschaft als Zuschussempfänger (Rz. 26).

 

Rz. 15

Wird der Anteil höchstens 3 Jahre gehalten, so muss eine bereits gewährte Steuerfreiheit des Zuschusses rückgängig gemacht werden. Hierbei handelt es sich ggf. um ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

3.1.2 Alter der erworbenen Kapitalgesellschaft (Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa)

 

Rz. 16

Die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden, darf bis Vz 2016 nicht älter als 10 Jahre und ab Vz 2017 nicht älter als 7 Jahre sein. Maßgebend ist der Zeitraum zwischen dem Datum der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister und dem Zeitpunkt des Erwerbs. Erwerbszeitpunkt ist m. E. der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an dem Anteil, also der Zeitpunkt, an dem auch die Mindesthaltedauer beginnt (Rz. 11). Erst in diesem Zeitpunkt wird der Kapitalgesellschaft das Kapital zugeführt und der Begünstigungszweck erfüllt. Die Kapitalgesellschaft darf somit zu Beginn der Mindesthaltedauer das Höchstalter (bis Vz 2016:  10 Jahre, ab Vz 2017: 7 Jahre) nicht überschreiten.

3.1.3 Mitarbeitergrenze (Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb)

 

Rz. 17

Die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden, muss weniger als 50 Mitarbeiter haben. Dabei kommt es auf die Vollzeitäquivalente an. Teilzeitkräfte sind somit nur anteilig zu berücksichtigen. Vollzeitkräfte, deren Arbeitszeit die Regelarbeitszeit überschreitet oder die Überstunden leisten, sind m. E. nicht zusätzlich bruchteilig zu berücksichtigen.

 

Rz. 18

Auf den Status der Mitarbeiter kommt es nicht an. Zu den Mitarbeitern gehören sowohl Arbeitnehmer als auch freie Mitarbeiter, z. B. selbstständige Handelsvertreter. Auch Auszubildende gehören zu den Mitarbeitern, obwohl diese kaum zum aktuellen Unternehmenserfolg beitragen. Ob die Mitarbeiter entgeltlich oder unentgeltlich mitarbeiten, spielt keine Rolle. Von daher ist z. B. auch ein unentgeltlich mitarbeitender Ehepartner zu berücksichtigen.

 

Rz. 19

Für die Mitarbeitergrenze sind die Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt (Rz. 16) maßgebend. Sie muss nicht zugleich während der Mindesthaltedauer eingehalten werden. Der Begünstigungszweck zielt darauf, der Kapitalgesellschaft durch Kapitalzuführung Wachstumsimpulse zu verleihen. Eine Verknüpfung der Mitarbeitergrenze mit der Mindesthaltedauer würde dem zuwide...

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