Rz. 154

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft umfassen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch die Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung i. S. d. § 62 BewG. Nach der nicht erschöpfenden Aufzählung in § 62 BewG gehören zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insbesondere die

Der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden auch zugeordnet der Pilzanbau, die Weihnachtsbaumkultur und die Anpflanzung von Gehölzen zur Gewinnung von Reisig. Ferner gehört dazu die Erzeugung von Nützlingen und die Zucht und Vermehrung von Schnecken und Krebstieren. Durch G. v. 26.11.2019[1] wurde in § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Verweis auf § 62 BewG durch den Verweis auf die inhaltlich vergleichbare Regelung in § 242 BewG ersetzt. Die Änderung gilt ab dem Vz 2025. Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf den Wegfall der Bewertungsregelungen zur Einheitsbewertung zum 1.1.2025.

 

Rz. 155

Ohne Bedeutung ist, ob die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG betrieben wird oder ob der land- und forstwirtschaftliche Betrieb lediglich aus einer oder mehreren Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung besteht. Für die Tierzucht und Tierhaltung innerhalb der Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist das Vorhandensein einer ausreichenden Futtergrundlage wie bei der Tierzucht und Tierhaltung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nicht erforderlich.

 

Rz. 156

Eine Tierzucht und Tierhaltung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann nicht zu einer gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung führen. Das gilt auch bei einer entsprechenden Tätigkeit von Großbetrieben. Auch sie erzielen insoweit grundsätzlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.[2] Im Einzelfall kann es aber zu gewerblichen Einkünften kommen, wenn im Rahmen von § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Eigenerzeugung, sondern z. B. aufgrund sehr kurzer Verweildauern zugekaufter Tiere im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Tierhandel betrieben wird. Für etwaige daraus resultierende Verluste gilt § 15 Abs. 4 EStG nicht.[3] § 15 Abs. 4 EStG soll lediglich Wettbewerbsverzerrungen der unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG fallenden Tierzucht und Tierhaltung zuungunsten der Land- und Forstwirtschaft verhindern.

 

Rz. 157

Die Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft führen nur dann zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die erzeugten bzw. gehaltenen Tiere im weitesten Sinne der menschlichen Ernährung dienen.[4]

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] FG Bremen v. 27.6.1986, I 160/82 K, EFG 1986, 601.

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