Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Zulassung wegen Divergenz bei nach Einlegung der NZB ergangener BFH-Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Die als klärungsbedürftig benannte Rechtsfrage, ob nach § 9 Abs. 1 DB zum StÄndG DDR vom 6. März 1990 auch die Eröffnung von Betriebstätten oder Teilbetrieben in den neuen Bundesländern ausreicht, hat der BFH durch sein noch vor Einlegen der NZB erlassenes Urteil vom 27. Oktober 1994 I R 107/93, BFHE 176, 529, BStBl II 1995, 403, dahingehend geklärt, daß darunter nicht die Eröffnung einer bloßen Betriebstätte, wohl aber eines Teilbetriebes fällt.

2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu einer erst nach Einlegung einer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ergangenen Entscheidung des BFH setzt voraus, daß zumindest den formellen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung Genüge getan worden ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; DB zum StÄndG DDR vom 6. März 1990 § 9 Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die Beschwerde behauptet lediglich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, legt sie indessen nicht hinreichend dar.

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Steueränderungsgesetz DDR auch die Eröffnung von Betriebstätten bzw. Teilbetrieben in den neuen Bundesländern erfaßt wird, ist mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1994 I R 107/93 (BFHE 176, 529, BStBl II 1995, 403) in der Weise geklärt worden, daß unter die Bestimmungen nicht die Eröffnung einer Betriebstätte, wohl aber ein Teilbetrieb fällt.

b) Die Revision ist auch nicht ausnahmsweise deshalb wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Entscheidung ist zum einen bereits vor der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und insbesondere vor der am 23. Februar 1995 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ergangen (vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Rz. 58 zur Frage des Abweichens bei nichtveröffentlichten Entscheidungen). Ausnahmsweise wird nach ständiger Rechtsprechung die Revision aufgrund vorhandener Divergenz bei einer erst nach Einlegung einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen BFH-Entscheidung, mit welcher das angefochtene FG-Urteil nicht in Einklang steht, zugelassen, ohne daß Divergenz formgerecht geltend gemacht werden muß (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Mai 1988 V B 36/88, BFH/NV 1989, 312, 313 m. w. N.). Eine derartige Zulassung setzt darüber hinaus voraus, daß zumindest den formellen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung Genüge getan worden ist. Auch daran fehlt es hier. Die Beschwerde ist nicht konkret darauf eingegangen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 19. März 1991 II B 122/90, BFH/NV 1992, 602, m. w. N.; in BFH/NV 1989, 312). Hierzu reicht der bloße Hinweis nicht aus, der BFH habe über die Frage bislang noch nicht entschieden (BFH/NV 1992, 602). Es ist mit dem Begründungszwang nicht vereinbar, wenn es bereits ausreichen würde, daß der BFH die insoweit vorhandene Rechtsprechung, insbesondere der FG, die Verwaltungsauffassung und die Stimmen im Schrifttum herausfinden könnte (vgl. BFH- Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, 677, m. w. N.). Ebensowenig genügt der Hinweis, die Rechtsfrage sei für eine größere Zahl von Fällen (noch) bedeutsam (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1992 X B 85/92, BFH/NV 1993, 373, m. w. N.).

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421190

BFH/NV 1996, 476

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