Rz. 4

Für kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB können nach den Änderungen durch das BilRUG[1] für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen,[2] gem. § 288 Abs. 1 HGB die folgenden Angabepflichten im Anhang entfallen:

 

Rz. 5

Ferner haben kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB die Möglichkeit, gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB Posten in der Bilanz zusammenzufassen und die Bilanz dadurch in verkürzter Form aufzustellen. Bei der Aufstellung der GuV haben die Ges. gem. § 276 Satz 1 HGB ebenfalls die Möglichkeit, Posten zusammenzufassen. Nach § 274a HGB sind kleine Ges. außerdem von der Anwendung folgender Vorschriften befreit: Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB), Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang (§ 268 Abs. 5 Satz 3 HGB), Angabe von RAP nach § 250 Abs. 3 HGB (§ 268 Abs. 6 HGB) sowie Steuerabgrenzung (§ 274 HGB). Weitere erhebliche Erleichterungen können kleine Ges. außerdem bei der Einreichung des Anhangs zum BAnz gem. § 326 HGB in Anspruch nehmen: Es müssen lediglich die Bilanz sowie der Anhang ohne die Angaben zur GuV eingereicht werden. Zudem werden weitere Offenlegungserleichterungen für Bilanz und GuV eingeräumt (§ 326 Rz 1).

Generell will der Gesetzgeber einerseits mit diesen zusätzlichen Befreiungen der Tatsache Rechnung tragen, dass die Vorteile einer Berichterstattung für kleine mittelständische KapG in einem besonders kritischen Verhältnis zu den Nachteilen stehen. Andererseits können Vereinfachungsgründe für d...

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