Rz. 95

Die Angabe zur Gesellschaft, die den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt aufstellt, und zu der Ges., die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unt aufstellt (Nr. 14) wurde mit dem BilRUG aufgeteilt auf Nr. 14 und Nr. 14a, da der Gesetzgeber für kleine KapG nur noch die Angabepflicht zum Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt verlangt (§ 288 Abs. 1 HGB). Der Gesetzgeber geht zu Recht von einem Missverhältnis von bürokratischem Aufwand für diese Angabe im Verhältnis zu dem mit der Offenlegung von Konzernverbindungen erreichbaren Transparenzgewinn aus.[1]

Mit den Angaben nach Nr. 14, die Art. 16 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. m der RL 2013/34/EU umsetzt, soll im Interesse der Offenlegung von Konzernverflechtungen und der "Verbindungen in eine fremdbestimmte Interessensphäre"[2] bei konzernabhängigen Ges. der Zugang zum Konzernabschluss erleichtert werden. Verlangt wird (nur) von einem TU gem. § 290 HGB, das jedoch nicht kleine KapG ist, die Angabe von Namen und Sitz des MU, das den Konzernabschluss für den größten Kreis (Konzernspitze) von Unt aufstellt, also der MU mit dem größten KonsKreis.

 

Rz. 96

Wer MU[3] ist, ergibt sich aus § 290 HGB. Allerdings ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das MU organisiert ist.[4] Es ist auch ohne Belang, ob es sich um ein kleines oder großes Unt handelt und ob es im Inland oder im Ausland gelegen ist.

 

Rz. 97

Gibt es in einem GemeinschaftsUnt (§ 310 HGB) mehrere MU, weil das angabepflichtige Unt unter der gemeinschaftlichen Leitung durch mehrere MU steht, so sind alle MU anzugeben.

 

Rz. 98

Die Angabepflicht besteht, wenn die Mutter einen Konzernabschluss aufgestellt hat, unabhängig davon, ob eine Gesetzespflicht aus § 290 HGB besteht oder ob der Konzernabschluss freiwillig aufgestellt wurde, und unabhängig davon, ob das TU in den Konzernabschluss einbezogen wurde oder nicht.[5] Liegen Gründe vor, nach denen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses erfolgt, bezieht sich die Angabepflicht auf das nächst höhere MU.[6]

 

Rz. 99

Ist entgegen einer entsprechenden Verpflichtung kein Konzernabschluss erstellt worden, hat das TU das pflichtwidrig handelnde MU gleichwohl anzugeben. Nur dann, wenn keine Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses besteht und ein solcher auch nicht freiwillig erstellt wurde, bedarf es zu Nr. 14 keiner Angabe, auch keiner Fehlanzeige.

 

Rz. 100

Anzugeben sind der Name, der die Rechtsform des MU einschließt, und der Sitz des Unt.

 

Rz. 101

Es ist weiter der Ort anzugeben, an dem die offengelegten Konzernabschlüssen erhältlich sind. Dies dürfte am genauesten die Registernummer und die Nummer im Unternehmensregister bzw. bei ausländischen Ges. eines vergleichbaren ausländischen Registers sein. Ab 2027 plant die EU ein einheitliches Register.

 

Rz. 102

Steht die Offenlegung durch Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle des Konzernabschlusses noch bevor, ist auf die folgende Einreichung und die Bekanntmachung im BAnz/Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle bzw. einem ausländischen Veröffentlichungsorgan hinzuweisen.

 

Rz. 103

Ist der Konzernabschluss freiwillig erstellt worden und somit auch nicht einzureichen, braucht der Ort nicht angegeben zu werden.

Ist ein Konzernabschluss nicht erstellt worden, besteht keine Pflicht zur Angabe nach Nr. 14, es sei denn, es hätte aufgrund einer gesetzlichen Pflicht ein Konzernabschluss erstellt werden müssen. In diesem Fall ist anstelle der Angabe des Orts der Offenlegung auf die nicht erfolgte Offenlegung hinzuweisen.[7]

 

Rz. 104

Bei Vorliegen der in Nr. 14 genannten Voraussetzungen sind mit Ausnahme der kleinen KapG alle KapGes und KapCoGes sowie eingetragene Genossenschaften, Kreditinstitute und VersicherungsUnt angabepflichtig, aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 PublG nicht jedoch die nach § 3 Abs. 1 PublG publizitätspflichtigen Unt.

[1] Vgl. BR-Drs. 23/15 v. 23.1.2015 S. 85.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 452; s. a. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 264.
[3] MU impliziert, dass eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird, was etwa bei einer reinen vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht der Fall ist.
[4] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 285 HGB Rn 232, Stand: 3/2023.
[5] Ebenso Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 270.
[6] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 270.
[7] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 461.

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