Rz. 123

Nr. 19 verlangt Angaben für den Fall der abweichenden Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente vom beizulegenden Zeitwert. Aus Nr. 23 folgt jedoch die Ausnahme für die derivativen Finanzinstrumente, die in eine Bewertungseinheit einbezogen wurden.[1] Als derivative Finanzinstrumente gelten nach IDW RH HFA 1.005.4 f.

  • als Fest- oder Optionsgeschäfte ausgestattete Termingeschäfte sowie
  • Warentermingeschäfte, bei denen Veräußerer oder Erwerber zur Abgeltung in bar oder durch andere Finanzinstrumente berechtigt sind.

Zudem sind auch eingebettete Derivate eines strukturierten Finanzinstruments, die gem. IDW RS HFA 22 getrennt zu bilanzieren sind, hierunter zu subsumieren. Die Angabepflicht nach Nr. 19 ergänzt die nach Nr. 18 und 20 und führt in der Summe zur Angabe der beizulegenden Zeitwerte der derivativen Finanzinstrumente, soweit nicht eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt ist.

Die analog zu Nr. 18 geforderten Angaben haben nach Kategorien und bezogen auf den Abschlussstichtag zu erfolgen; selbst wesentliche Einzelderivate sind nicht getrennt angabepflichtig. Als Kategorien sind mind. zu unterscheiden zinsbezogene, währungsbezogene, aktien-/indexbezogene sowie sonstige Geschäfte.[2] An zu benennende Arten bieten sich insb. Optionen, Futures, Forwards und Swaps sowie ggf. deren Kombinationen an.

 

Rz. 124

Die umfangreichen Angabepflichten können anhand einer Tabelle erfolgen, die die Spalten a) Kategorien (Arten), b) Nominalbetrag, c) positiver beizulegender Zeitwert, d) negativer[3] beizulegender Zeitwert, e) Bewertungsmethode, f) Buchwert (soweit vorhanden) sowie g) Bilanzposten (sofern in Bilanz erfasst) enthält.[4] Für die Unmöglichkeit der verlässlichen Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts muss ausgehend von § 255 Abs. 4 HGB erläutert werden; ein bloßer Hinweis darauf reicht nicht aus.

Kleine KapG und kleine KapCoGes sind von der Angabe nach § 288 Abs. 1 HGB befreit.

[1] IDW RH HFA 1.005.24.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1157.
[3] Eine Saldierung widerspricht dem Sinn der Angabepflicht, vgl. IDW RH HFA 1.005.31.
[4] Vgl. Oser/Holzwarth, in Küting/Weber, HdR-E, §§ 284–288 HGB Rz. 650, Stand: 9/2021.

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