Rz. 37
Zum Ansatz dem Grunde nach in der Bilanz ist abstrakte Bilanzierungsfähigkeit Voraussetzung: Die handelsrechtlichen Kriterien sind Vermögensgegenstand , Eigenkapital , Schulden[1] , Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten.
Rz. 38
Bilanzierungshilfen und Sonderposten sind inzwischen wesentlich eingeschränkt worden. Allenfalls lassen sich noch die latenten Steuern, der Posten Zölle und Verbrauchsteuern auf Vorratsvermögen[2] und ein negativer Geschäftswert als Bilanzierungshilfe, ein Darlehensunterschiedsbetrag gem. § 250 Abs. 3 HGB[3] und der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung gem. § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB[4] als Sonderposten bezeichnen. Der Geschäfts- und Firmenwert wird hingegen als (zeitlich begrenzt nutzbarer) "Vermögensgegenstand" fingiert.[5]
Rz. 39
Bei Bejahung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit ist die konkrete Bilanzierungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen. Kriterien sind: subjektive Zurechenbarkeit und das Fehlen eines expliziten Bilanzierungsverbots. Die subjektive Zurechenbarkeit wird anhand der Kriterien des § 246 Abs. 1 Sätze 2, 3 HGB, hilfsweise der GoB, geprüft. Bilanzierungsverbote bestehen insbesondere für Aufwendungen zur Gründung, Eigenkapitalbeschaffung und Versicherungsvertragsabschluss.[6] Außerdem für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Anlagegegenstände.[7] Auf der Passivseite dürfen keine Rückstellungen für andere Zwecke, als in § 249 HGB genannt, gebildet werden.[8] Für Aktiva und Passiva sind die Bilanzierungsverbote wegen des Grundsatzes der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (GoB) und wegen der Nichtbilanzierung von Privatvermögen/-schulden[9] zu beachten.
Rz. 40
Besteht konkrete Bilanzierungsfähigkeit, kann Bilanzierungspflicht oder ein Bilanzierungswahlrecht bestehen. Im letztgenannten Fall richtet sich der Ansatz nach den Zielen des Bilanzierenden (Bilanzpolitik).
Konkret enthält das Handelsrecht zurzeit als offene Bilanzierungswahlrechte:
- Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, § 248 Abs. 2 HGB,
- Verbindlichkeits-Unterschiedsbetrag (Disagio), § 250 Abs. 3 HGB,
- Aktive latente Steuern, § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB,
- Wertaufholungsrücklage, §§ 58 Abs. 2a AktG, 29 Abs. 4 GmbHG,
- Altpensionszusagen einschl. Erhöhungen; mittelbare Pensionsverpflichtungen und pensionsähnliche Verpflichtungen, Art. 28 Abs. 1 EGHGB,
- Verschiedene Beibehaltungswahlrechte aus dem Übergang zum BilMoG, Art. 67 Abs. 3 EGHGB.
Weitere Ansatzwahlrechte ergeben sich aus den GoB (unentgeltlich erhaltene materielle Vermögensgegenstände, klein- und geringwertige Anlagegüter, Abgrenzung Betriebs-/Privatsphäre).
Rz. 41
Bestehen bei Bejahung der Kriterien der Bilanzierungsfähigkeit keine Bilanzierungswahlrechte, dann besteht Bilanzierungspflicht. Dem Grunde nach enthält die Handelsbilanz[10] – insbesondere für große Kapitalgesellschaften – folgende Positionen:[11]
Auf der Aktivseite:
A. | Anlagevermögen, wozu Gegenstände gehören, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen[12], nämlich
|
||||||||
B. | Umlaufvermögen, d. h. nicht dauernd zum Geschäftsbetrieb gehörende, also insbesondere zum Verbrauch bzw. zur Veräußerung bestimmte Vermögensgegenstände:
|
||||||||
C. | Aktive Rechnungsabgrenzungsposten i. S. d. § 250 Abs. 1, 3 HGB | ||||||||
D. | Aktive latente Steuern | ||||||||
E. | Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (§ 246 Abs. 2 HGB)[17] |
Auf der Passivseite
A. |
|
B. | Rückstellungen, die nur für die in § 249 HGB genannten Gründe gebildet werden dürfen, insbesondere für ungewisse Verbindlichkeiten – Pensionen[20] und Steuern, für unterlassene Instandhaltungen/Abraumbeseitigung mit 3- bzw. 12-monatiger Nachholfrist, Kulanzl... |
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