1 Steuern als Gegenstand der Rechnungslegung

1.1 Systematisierung von Steuern

 

Rz. 1

Dem Grunde nach zählen zu den Steuern nur solche Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (§ 3 Abs. 1 AO).

Nicht unter den Begriff der Steuern fallen die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO), beispielsweise Zinsen, Zwangsgelder u. Ä.[1]

 

Rz. 2

Die Systematisierung von Steuern kann nach verschiedenen Kriterien erfolgen. Zu den gängigsten Systematisierungskriterien zählen folgende:[2]

  • Systematisierung nach dem Steuerobjekt (Besitzsteuern, Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern und Zölle);
  • Systematisierung der Steuern nach Steuerhoheit mit weiterer Unterteilung nach Gesetzgebungshoheit, Ertragshoheit und Verwaltungshoheit;
  • Systematisierung nach Überwälzbarkeit (direkte und indirekte Steuern);
  • Systematisierung nach der Hauptbemessungsgrundlage (Ertragsteuern, Substanzsteuern und Verkehrsteuern);
  • Systematisierung nach Art der Steuererhebung (Veranlagungssteuern, Fälligkeitssteuern);
  • Systematisierung nach der Häufigkeit der Steuererhebung (regelmäßig und unregelmäßig anfallende Steuern);
  • Systematisierung nach Steuertarif (proportionale und progressive Steuern);
  • Systematisierung nach Steueraufkommen (aufkommensstarke Steuern und aufkommensgeringe Steuern, Klassifizierung in Abhängigkeit des prozentualen Anteils am Gesamtsteueraufkommen).

Marx differenziert auf der ersten Ebene nach der Überwälzbarkeit und auf einer zweiten Ebene nach dem Steuerobjekt, wobei die Besitzsteuern noch in Personen- und Sachsteuern untergliedert werden:

 

Tab. 1: Einteilung von Steuern nach der Überwälzbarkeit und dem Steuerobjekt[3]

 

Rz. 3

Personensteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerpflicht entweder eine natürliche (z. B. Einkommensteuer) oder eine juristische Person (z. B. Körperschaftsteuer) bzw. eine fingierte juristische Person (Personengesellschaft bei Ausübung der Option nach § 1a Abs. 1 KStG[4]) betrifft. Obwohl Steuerschuldner der Sach- oder Objektsteuer auch natürliche oder juristische Personen sind, liegt die Besonderheit von Sachsteuern darin, dass auf persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen keine Rücksicht genommen wird.

Verkehrsteuern haben Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs als Besteuerungsgegenstand. In Abhängigkeit von ihrem Geltungsbereich unterscheidet man allgemeine Verkehrsteuern, insbesondere die Umsatzsteuer, und besondere Verkehrsteuern (z. B. Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer).[5]

Verbrauchsteuern besteuern den Verbrauch bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z. B. den Konsum von Tabak oder Alkohol oder den Energieverbrauch.

[1]

Vgl. Rz. 107 ff.

[2] Vgl. Grefe, Unternehmenssteuern, 22. Aufl. 2019, S. 32 ff.; Hubert, Unternehmenssteuern, 5. Aufl. 2023, S. 18.
[3] Quelle: Marx, Steuern in der externen Rechnungslegung, 1998, S. 34.
[4] Vgl. ergänzend Eggert, Bilanzielle Folgen des Optionsmodells nach dem KöMoG, BBK 2021, S. 833 ff.
[5] Vgl. Grefe, Unternehmenssteuern, 22. Aufl. 2019, S. 32 f.; Hubert, Unternehmenssteuern, 5. Aufl. 2023, S. 25.

1.2 Ausgewählte Steuerarten deutscher Unternehmen

1.2.1 Körperschaftsteuer

 

Rz. 4

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Körperschaften. Der Körperschaftsteuer unterliegen die juristischen Personen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1–4 KStG[1]), die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) sowie die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG).

Ebenso können Personenhandelsgesellschaften und ihre Gesellschafter erstmals für die nach dem 31.12.2021 beginnenden Wirtschaftsjahre die Option ausüben wie eine Körperschaft behandelt zu werden. Sofern die OHG bzw. KG gem. § 1a Abs. 1 KStG für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen zur Körperschaftsbesteuerung optiert hat, so unterliegt sie ab dem Zeitpunkt der Ausübung der Option (nur ab Beginn eines neuen Wirtschaftsjahrs möglich) der Körperschaftsteuer.

 

Rz. 5

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Körperschaften, die in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt sind und Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. Die unbeschränkt steuerpflichtigen – und nicht nach § 5 KStG persönlich befreiten – Körperschaften sind mit ihrem "Welteinkommen" (inländische und ausländische Einkünfte; ausgenommen abweichende Regelungen durch Doppelbesteuerungsabkommen) steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 KStG). Die Körperschaftsteuer wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften durch Veranlagung erhoben.

Der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben (§ 2 Nr. 1 KStG), sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere der Bund, die Länder und Gemeinden, Kammern und Innungen[2] (§ 2 Nr. 2 KStG). Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegen nur die inländischen Einkünfte (§ 49 EStG) der Steuerpflicht.[3]

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