1 Begriff

 

Rz. 1

Eine Forderung ist das Recht, von einem anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB).

 

Rz. 2

Das Schuldverhältnis kann entstanden sein durch

  • Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Gesetzesvorschrift, durch
  • Vertrag oder ausnahmsweise durch
  • einseitiges Rechtsgeschäft.

Das Recht des Gläubigers auf die Leistung, die Forderung, ergibt sich aus dem Schuldverhältnis ebenso wie die Leistungspflicht des Schuldners, die Schuld.[1]

 
Praxis-Beispiel

Forderungen kraft Gesetzes: ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).

Forderungen aufgrund Vertrags (vgl. § 311 BGB): Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Miet- und Pachtvertrag (§§ 535 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff., 607 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), Auftrag (§§ 662 ff. BGB).

Forderungen können ausnahmsweise auch durch einseitiges Rechtsgeschäft begründet werden: Stiftung (vgl. § 82 BGB) , Gewinnzusagen (§ 661 a BGB).

Forderungen können zum Anlagevermögen (Rz. 13-33) oder zum Umlaufvermögen (Rz. 34-91) gehören.

[1] Grüneberg, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Einl. vor § 241 Rz. 3 f.

2 Anlagevermögen

2.1 Ausleihungen in Handels- und Steuerbilanz

2.1.1 Qualifikation

 

Rz. 3

Ausleihungen sind Forderungen, die gegen Hingabe von Kapital erworben wurden. Es wird in der Regel ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt.

Ausleihungen sind als Finanzanlagen dazu bestimmt,[1] dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[2] Sie werden daher im Anlagevermögen ausgewiesen. Anhaltspunkt für das Dienen auf Dauer kann sein, dass die vereinbarte (Mindest-)Laufzeit 4 Jahre oder länger beträgt. Beträgt die vereinbarte Laufzeit nicht mehr als ein Jahr, rechnen sie zum Umlaufvermögen. Bei vereinbarten Laufzeiten von mehr als einem Jahr und weniger als 4 Jahren kommt es auf die subjektive Absicht des Kaufmanns an, ob die Ausleihung im Anlage- oder im Umlaufvermögen zu halten ist.[3] Es kommt hierbei also auf die vereinbarte Laufzeit an, nicht auf die Restlaufzeit, die am Abschlussstichtag noch besteht.[4]

 

Rz. 4

Zivilrechtlich werden Gelddarlehen und Sachdarlehen in eigenen Abschnitten geregelt:

Ausleihungen sind als Kapitalüberlassungen Gelddarlehen.

 
Darlehen
  Darlehensgeber Darlehensnehmer
  Übereignung  
Gelddarlehen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Verpflichtung

  1. einen geschuldeten Zins zu zahlen
  2. bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen
(§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Sachdarlehen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen (§ 607 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Verpflichtung

  1. zur Zahlung eines Darlehensentgelts
  2. bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen

[1] § 266 Abs. 2 A III. HGB.
[3] Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, § 247 Rz. 357.
[4] IDW, WP Handbuch 2012, 14. Aufl. 2012, F 256.

2.1.2 Nutzungsentgelt

 

Rz. 5

Das Entgelt kann in regelmäßigen Zinsen oder in einer Gewinnbeteiligung bestehen. Ist der Darlehensgeber am Gewinn beteiligt, handelt es sich um ein sog. partiarisches Darlehen ("Beteiligungsdarlehen").[1]

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft[2] vom partiarischen Darlehen entscheidend darauf abzustellen, ob die Vertragspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgen oder ob sie lediglich ihre eigenen Interessen wahrnehmen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden[3] Darüber hinaus schließt eine Verlustbeteiligung die Annahme eines partiarischen Rechtsverhältnisses aus.[4]

 

Rz. 6

Partiarische Darlehen sind von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen abzugrenzen.[5]

 
Abgrenzungen
Partiarisches Darlehen Gesellschaftsrechtliche Beteiligung/stille Gesellschaft
Kapitalhingabe gegen Gewinnbeteiligung
Darlehensgeber gewährt nur Kapital Die Vertragspartner sind für die Erreichung des Gesellschaftszwecks gemeinsam verantwortlich
Darlehensgeber hat nur Kontrollrechte, ggf. auch Mitspracherechte Die Vertragspartner werden auf gemeinsame Rechnung tätig
Keine Beteiligung am Verlust In der Regel auch Beteiligung am Verlust
Unternehmerrisiko ausgeschlossen Gesellschafter haben Unternehmerrisiko
[1] Weidenkaff, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Vorb. vor § 488 Rz. 20.
[3] Vgl. u. a. BGH, Urteil v. 10.6.1965, WM 1965 S. 1052; BGH, Urteil v. 26.6.1989, II ZR 128/88, WM 1989 S. 1850, 1851; BGH, Urteil v. 10.10.1994, II ZR 32/94, BGHZ 127, 176 m. w. Nw.
[4] Intemann, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 191, Stand: 6/2016.

2.1.3 Arten

 

Rz. 7

Die zum Anlagevermögen rechnenden Forderungen werden in der Bilanz für Kapitalgesellschaften und KapCo-Ge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge