Abzugsfähigkeit und Verbuchung der Corona-Tests
Testangebotspflicht für Arbeitgeber
Bislang galt die Testangebotspflicht nur für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeitnehmer einem erhöhten Infektionsrisiko durch häufigen Kundenkontakt oder körperliche nahe Dienstleistungen ausgesetzt waren. Diese Einschränkung enthält die Dritte Änderungsverordnung nicht mehr.
Hinweis Die Testangebotspflicht für Arbeitgeber gilt nicht, wenn Arbeitnehmer ausschließlich aus dem Home-Office heraus arbeiten. Kommen die Arbeitnehmer aufgrund einer betrieblichen Anweisung ins Büro, besteht auch bei nur kurzem Aufenthalt in den betrieblichen Räumen eine Testangebotspflicht des Arbeitgebers. |
Übernahme der Aufwendungen für Corona-Tests
Eine Regelung darüber, wer die Aufwendungen für die Beschaffung der Corona-Tests trägt ergibt sich im Wesentlichen aus § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Hierin ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG trägt und diese nicht den Arbeitnehmern auferlegen darf. Eine direkte Pflicht zur Übernahme der Aufwendungen für die Beschaffung der Corona-Tests ergibt sich aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung nicht, es bleibt damit bei der Regelung im ArbSchG.
Für den Unternehmer bzw. Arbeitgeber handelt es sich um Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG. Bei der Übernahme der Aufwendungen für Corona-Tests wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers angenommen. Dies gilt sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich.
Beispiel: Verbuchung von Schnelltests
Unternehmer Köpi betreibt ein Ingenieurbüro in Berlin. Um seiner Testangebotspflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern nachzukommen, hat er bei einem externen Anbieter 100 Corona-Antigen Schnelltests zum Preis von insgesamt EUR 330,00 erworben. Unternehmer Köpi bucht den Erwerb wie folgt:
Konto | Kontobezeichnung | Betrag | Konto | Kontobezeichnung | Betrag |
4900/6300 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 277,31 | 1200/1800 | Bank | 277,31 |
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19% | 52,69 | 1200/1800 | Bank | 52,69 |
Behandlung von vorsorglichen Tests
Möchte sich der Arbeitnehmer rein vorsorglich testen lassen und übernimmt der Arbeitgeber hierfür die Kosten, können diese Aufwendungen als Arbeitslohn angesehen werden.
Dem widerspricht jedoch der Hinweis 19.3 LStH. Hiernach sind Maßnahmen des Arbeitsgebers zur Vorbeugung spezifischer berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, nicht als zum Arbeitslohn gehörende Aufwendungen anzusehen, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird.
Das BFH Urteil vom 30.05.2001 (VI R 177/99, BStBl. II S. 671)
Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.
ist ebenfalls auf vorsorgliche Corona-Tests anwendbar, unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer aus privaten oder beruflichen Gründen testen lassen möchte.
Test für betrieblich notwendige Dienstreisen sind Reisenebenkosten
Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblich notwendigen Dienstreise die Aufwendungen für einen negativen Corona-Test, handelt es sich um steuerfrei erstattete Reisenebenkosten gem. § 3 Nr. 16 EStG.
Praxis-Tipp: Aufwendungen als Ausgaben für Hygienemaßnahmen geltend machen
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb von Corona-Schnelltests für seine Arbeitnehmer als betriebliche Fixkosten förderfähig. Die Aufwendungen kann der Unternehmer als Ausgaben für Hygienemaßnahmen geltend machen.
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