Wer trägt die Kosten für die Leistung der Betriebsärzte und den Impfstoff?

Erweiterung der Impfmöglichkeit
Bislang werden die Corona-Schutzimpfungen nur in Impfzentren und bei Hausärzten verabreicht. Aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 3 der Coronavirus-Impfverordnung ist es seit dem 7. Juni 2021 auch Betriebsärzten möglich, die Schutzimpfung zu spritzen. Nach Angaben des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) haben bereits die Hälfte der aktuell 12.000 in Deutschland vorhandenen Betriebsärzte Impfdosen bei ihren jeweiligen Apotheken bestellt.
Grundsätzlich besteht auch bei der Impfung aufgrund eines Angebots des Arbeitsgebers durch einen Betriebsarzt keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer sich impfen zu lassen. § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) sieht jedoch vor, dass die Schutzimpfung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zählt, wenn die ausgeübte Tätigkeit im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung eine Tätigkeit darstellt, die einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist. Einem erhöhten Risiko einer Ansteckung ausgesetzt sind insbesondere die Berufsgruppen der medizinischen Einrichtungen.
Arbeitnehmer in Betrieben, die keinen Betriebsarzt haben, können weiterhin von der Möglichkeit der Impfung durch ihren Hausarzt Gebrauch machen.
Übernahme der Aufwendungen für die Corona-Schutzimpfung
Unabhängig davon, ob die zu impfende Person gesetzlich oder privat krankenversichert ist, ist die Impfung für die Bürger kostenfrei. Der Impfstoff wird vom Bund beschafft, finanziert und an die entsprechenden Impfstellen verteilt.
Handelt es sich nicht um eine berufsbedingte Impfung und damit eine arbeitsmedizinische Vorsorge, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet die Aufwendungen zu tragen. Ist der Arbeitnehmer jedoch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, kann es zu einer Verlagerung der Kosten für die Impfung, also im Wesentlichen die Leistung des Betriebsarztes, Logistik und Verbrauchsmaterialien, auf den Arbeitgeber kommen.
Betriebsärzte können nicht über die Krankenkassen abrechnen
Die vertragsärztliche Versorgung der Krankenkassen umfasst nicht die Leistungen der Betriebsärzte, sodass diese nicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können. Über § 132e Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V besteht jedoch für die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, mit den Betriebsärzten Verträge über die Vornahme von Schutzimpfungen abzuschließen, damit die Krankenkasse doch die Aufwendungen für die Schutzimpfungen übernimmt.
Hat die Krankenkasse keine vertragliche Regelung mit dem Betriebsarzt abgeschlossen, fällt der Aufwand für die Schutzimpfung im Betrieb auf den Arbeitgeber zurück.
Hinweis Nach § 3 Abs. 1, 3 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG zu tragen und darf diese nicht seinen Beschäftigten auferlegen. |
Praxis-Tipp: Lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Betrag
Der Arbeitgeber kann die Kosten, die er für seine Arbeitnehmer im Rahmen der Coronavirus-Schutzimpfung aufwendet (Honorar für den Betriebsarzt etc.) als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Beitrag zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit im Betrieb als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 600 EUR im Jahr je Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 34 EstG gewähren.
Überschreitet die nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigte Arbeitgeberleistung den Freibetrag von 600 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
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