Aus der Praxis für die Praxis: Minijobs

Viele Unternehmen beschäftigen Minijobber. Die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten müssen für die richtige Lohnabrechnung berücksichtigt werden. 2013 kam es durch die Minijob-Reform zu erheblichen Änderungen.

Frage: Eine Putzfrau arbeitet bei 15 verschiedenen Arbeitgebern für 30 EUR monatlich. Jeder Arbeitgeber möchte ihr monatlich einen Sachwertgutschein von je 44 EUR zukommen lassen, völlig sozialversicherungs- und steuerfrei. Nur der jeweilige Monatslohn 30 EUR wird über Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale abgerechnet.

Fachliche Einordnung: Mehrere nebeneinander ausgeübte Beschäftigungen

Bei Minijobbern sind verschiedene Situationen möglich, die unterschiedliche Auswirkungen nach sich ziehen. Der Arbeitnehmer übt

  • mehrere Minijobs nebeneinander aus: Solange die Summe der Arbeitslöhne aus den Minijobs nicht mehr als 450 EUR beträgt, zahlen die Arbeitgeber nur die pauschalen Beträge.

  • neben seiner Hauptbeschäftigung einen Minijob aus: Der Minijob wird pauschal abgerechnet.

  • eine Hauptbeschäftigung und mehrere Minijobs aus: Nur der Minijob, den der Arbeitnehmer zuerst aufgenommen hat, wird pauschal abgerechnet. Jeder weitere Minijob wird mit der sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusammengerechnet und unterliegt dann der Sozialversicherungspflicht. 

Seit dem 1.1.2013 gilt Folgendes:

Werden mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt, deren Entgelt in der Summe 400 EUR überschreitet, nicht aber den Grenzwert von 450 EUR, besteht für den Minijobber die allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. D. h., die Differenz von 3,9% zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9% (2013) trägt der Arbeitnehmer (bei Beschäftigungen im Privathaushalt 13,9%). Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out).

Liegt das Entgelt für die jeweiligen Minijobs unter 175 EUR, ist es sinnvoll, wenn sich der Minijobber von der Versicherungspflicht befreien lässt. Haben die jeweiligen Arbeitgeber keine Kenntnis vom Umfang der anderen (parallel ausgeübten) Minijobs, muss die pauschale Rentenversicherung von der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR berechnet werden. In dieser Situation ist eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sinnvoll.

Sachbezüge bis 44 EUR bei mehreren nebeneinander ausgeübten Minijobs

Grundsätzlich gilt: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse bei mehreren Arbeitgebern, dann kann jeder Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Sachbezüge bis 44 EUR im Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV stellen auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis ab, sodass der Arbeitnehmer mehrfach in den Genuss lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezüge bis 44 EUR im Monat kommen kann. Es gibt keine gesetzliche Reglung, die eine Einschränkung nur für das erste Beschäftigungsverhältnis vorsieht.

Aber: Die Sachzuwendungen bis 44 EUR gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG sind nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung von Bar- in Sachbezüge ist nicht zulässig.

Praxis-Beispiel (mehrere Minijobs):

Jemand übt 15 Minijobs aus und erhält für 3 Stunden Arbeit im Monat einen Stundenlohn von 10 EUR, pro Minijob also 30 EUR. Er erhält im Monat dann insgesamt 450 EUR. Alle Minijobs können pauschal abgerechnet werden (Vorsicht bei der Berechnung der pauschalen Rentenversicherung, wenn keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt wurde).

Praxis-Beispiel (mehrere Minijobs mit Sachzuwendungen bis 44-EUR):

Es liegt derselbe Sachverhalt vor mit dem Unterschied, dass die Arbeitgeber dem Minijobber monatliche Sachzuwendungen in Höhe von 44 EUR zukommen lassen.

Lösung: Bei einem Arbeitslohn von 30 EUR im Monat kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sachbezüge von 44 EUR zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Sachbezug übersteigt das vereinbarte Entgelt um mehr als 100% und ist damit unverhältnismäßig hoch.

Niemand wird ohne adäquate Gegenleistung zusätzlich zum vereinbarten Stundenlohn von z. B. 10 EUR einen zusätzlichen Sachbezug von (44 EUR : 3 =) 14,66 EUR leisten. Das heißt, dass ein derartiger Sachbezug üblicherweise nicht ohne konkrete Leistung zugewendet wird. Der Sachbezug gehört dann zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sodass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV keine Sozialversicherungsfreiheit vorliegt.