Tz. 7

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IFRS 13 ist wie folgt aufgebaut: Zunächst werden das Ziel und der Anwendungsbereich von IFRS 13 festgelegt (hierzu vgl. Tz. 16c). Anschließend wird der beizulegende Zeitwert als derjenige Preis definiert, der beim Verkauf eines Vermögenswertes bzw. bei der Übertragung einer Schuld im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag erzielt würde (IFRS 13.9; hierzu vgl. Tz. 14–17). Darauf folgend werden die wesentlichen Begriffe der Definition, dh. die Vermögenswerte und Schulden, die Transaktion, die Marktteilnehmer und der Preis konkretisiert (hierzu vgl. Tz. 18–37).

 

Tz. 8

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Grundsätzlich sind, sofern ein beizulegender Zeitwert zu ermitteln ist, sowohl für die Erst- als auch für die Folgebewertung die gleichen Bewertungsvorschriften anzuwenden. Indes kann bei der Erstbewertung uU auch der Zugangspreis dem beizulegenden Zeitwert entsprechen. Diese Möglichkeit wird in IFRS 13 im Anschluss an die speziellen Vorschriften erläutert (hierzu vgl. Tz. 39–43). Darauf folgt die Konkretisierung der zur Fair-Value-Ermittlung anzuwendenden Bewertungsmethoden (hierzu vgl. Tz. 44–64) und der entsprechenden Inputparameter sowie der damit verbundenen Inputparameterhierarchie (hierzu vgl. Tz. 65–110).

 

Tz. 9

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Für spezielle Kategorien von Vermögenswerten und Schulden sind in IFRS 13 spezielle Vorschriften vorgesehen. So schreibt der IASB für die Fair-Value-Bewertung nichtfinanzieller Vermögenswerte (zB IAS 16, IAS 36, IAS 38, IAS 40 und IAS 41) separate Regelungen vor (hierzu vgl. Tz. 111–121). Darauf folgen in IFRS 13 spezielle Regelungen für die Bewertung von Schulden und unternehmenseigenen Eigenkapitalinstrumenten (hierzu vgl. Tz. 122143a) und für die Bewertung von auf Nettobasis gesteuerten Portfolios (hierzu vgl. Tz. 144–151), deren Bilanzierung in IAS 32 und IFRS 9 geregelt ist.

 

Tz. 10

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Abschließend werden die Mindestvorschriften für die Anhangangaben angeführt (hierzu vgl. Tz. 152–183). Der erstmalige Anwendungszeitpunkt und die Übergangsvorschriften sind in Appendix C zu IFRS 13 geregelt (hierzu vgl. Tz. 38).

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