Tz. 44

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Zur Fair-Value-Bewertung kommen als Bewertungsansätze der Market Approach (marktpreisorientierte Ansätze) (vgl. Tz. 53f.), der Income Approach (kapitalwertorientierte Ansätze) (vgl. Tz. 5459a) und der Cost Approach (kostenorientierte Ansätze) (vgl. Tz. 60f.) in Frage (IFRS 13.62; IFRS 13.B5–B30). Welcher Bewertungsansatz letztendlich gewählt wird, hängt von den jeweiligen verfügbaren Inputparametern für die Fair-Value-Bewertung ab, sodass keine bestimmte Bewertungsmethode als grundsätzlich vorziehenswürdig identifiziert wird und zunächst auch keine hierarchische Ordnung anwendbarer Bewertungsverfahren vorgesehen ist (IFRS 13.BC142). Bei Inputparametern handelt es sich um Daten, Annahmen und Informationen (zB Zinssätze, Ausfallrisiken, Marktpreise usw.), die für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes von den Marktteilnehmern benötigt werden (vgl. Wawrzinek/Lübbig, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 2, Tz. 255). Ziel ist es, eine Bewertungsmethode innerhalb der Bewertungsansätze zu wählen, in die ein möglichst großer Umfang an relevanten beobachtbaren Inputparametern eingeht, sodass die Zahl der nicht beobachtbaren Inputparameter möglichst gering ist (IFRS 13.61; IFRS 13.67). Inputparameter sind beobachtbar, wenn diese an einem aktiven Markt festgestellt werden können (vgl. Wawrzinek/Lübbig, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 2, Tz. 255; ausführlich vgl. Tz. 67f.).

Bei der Bewertung können indes nicht nur einzelne, sondern prinzipiell auch mehrere Bewertungsmethoden (wie etwa bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten) angewendet werden (IFRS 13.63). Durch die explizite Bevorzugung am Markt beobachtbarer Inputparameter ergibt sich trotz der theoretischen Gleichstellung der drei Verfahrenskategorien dennoch indirekt eine gewisse Hierarchisierung der verwendeten Verfahren, indem die Verfügbarkeit der Inputparameter der verschiedenen Level die Wahl der Bewertungsmethode determiniert (ausführlich vgl. Tz. 66). Werden zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes für ein Bewertungsobjekt mehrere Verfahren herangezogen, so sollten diese derselben Kategorie zuzuordnen sein (vgl. Wieland-Blöse/André, in: Internationales Bilanzrecht, IFRS 13, Tz. 245).

 

Tz. 45

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Grundsätzlich ist eine einmal angewandte Bewertungsmethode beizubehalten (Stetigkeitsprinzip). In Übereinstimmung mit den Regelungen des IAS 8.13 und IAS 8.15 bezieht sich die grundsätzlich gebotene Stetigkeit sowohl auf die Verwendung einheitlicher Bewertungsverfahren für gleichartige Bewertungsobjekte als auch auf eine zeitlich konsistente Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte für denselben Sachverhalt. Nach IFRS 13.65 darf die Bewertungsmethode in Analogie zu IAS 8.14 nur dann geändert werden, wenn der resultierende beizulegende Zeitwert entweder genauso repräsentativ oder sogar zutreffender ist. Dies gilt auch für Änderungen bei der Anwendung einer Methode, etwa wenn sich die Gewichtung der Methode bei der Anwendung von mehreren Verfahrensweisen bei der Bewertung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ändert oder wenn sich ein Anpassungsparameter dieser Bewertungsmethode, der einen beobachtbaren Inputparameter an das Bewertungsobjekt anpassen soll, geändert hat. Derartige Entwicklungen sind bspw. dann möglich, wenn sich neue Märkte entwickeln, neue Informationen zur Verfügung stehen oder bisherige Informationen wegfallen, sowie wenn sich Bewertungsverfahren verbessert oder Marktbedingungen geändert haben (IFRS 13.65).

 

Tz. 46

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In IFRS 13 wird indes nicht deutlich, wann eine Änderung eines Anpassungsparameters so umfassend ist, dass dadurch eine Durchbrechung des Stetigkeitsprinzips angemessen ist. Nicht gemeint sein dürfte die quantitative Änderung einer Wertausprägung infolge eines neu ausgefüllten Anpassungsparameters, da sonst jegliche Änderung zu einer Durchbrechung des Stetigkeitsprinzips führen würde. Vielmehr dürfte der IASB hiermit eine Änderung einer Anpassungsart gemeint haben. So könnte eine Änderung einer Anpassung(-sart) bspw. dann auftreten, wenn aufgrund sinkender Marktaktivität bei der Bewertung eine zusätzliche Liquiditätsprämie erforderlich ist.

 

Tz. 47

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Korrekturen, die sich durch einen Wechsel der Bewertungsmethode ergeben, sind gemäß IAS 8 zu bilanzieren, allerdings ohne die dortigen Anhangangaben zu erfüllen (IFRS 13.66). Gemäß IFRS 13 ist bei einem Wechsel der Bewertungsmethode diese Tatsache anzugeben und entsprechend zu begründen (vgl. Tz. 164). Die nach IAS 8 verpflichtenden Angaben beim Wechsel der Bewertungsmethode waren im Entwurf zu IFRS 13 noch weitestgehend identisch vorgesehen, wurden jedoch im Standardsetzungsprozess entfernt (IFRS 13.BC147f.). Begründet wurde dies damit, dass es für die Adressaten des IFRS-Abschlusses problematisch sei, festzustellen, ob eine Änderung des beizulegenden Zeitwertes auf einer Änderung des verwendeten Bewertungsverfahrens oder auf einer Änderung anderer Faktoren basiert (IFRS 13.BC...

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