Tz. 164

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Gemäß IFRS 13.93 (d) sind für alle Fair-Value-Bewertungen der zweiten oder dritten Ebene die Bewertungsmethoden und die entsprechenden Parameter zu beschreiben. Darüber hinaus ist anzugeben und zu begründen, wenn die Bewertungsmethode gewechselt wurde.

 

Tz. 165

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Des Weiteren müssen Unternehmen gemäß IFRS 13.93 (d) für signifikante, nicht beobachtbare Inputparameter (Parameter der dritten Ebene) quantitative Informationen zur Verfügung stellen. Dadurch soll dem Abschlussadressaten die Bewertungsunsicherheit bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes verdeutlicht werden (IFRS 13.BC190f.). Der Abschlussadressat soll also nicht in die Lage versetzt werden, mit Hilfe der Anhangangaben den exakten Wertansatz nachzurechnen. Dies wäre aufgrund der Komplexität im Bewertungsprozess auch nicht im Rahmen des erforderlichen Berichtsumfangs darstellbar (vgl. Lange/Müller, PiR 2015, S. 208). Vielmehr soll primär über die unternehmensspezifischen Einschätzungen der Inputparameter berichtet werden, damit die Adressaten die Konformität mit ihrer eigenen Sichtweise beurteilen können. Infolgedessen wird es den Adressaten ermöglicht, die Fair-Value-Bewertung des Unternehmens für die eigene Entscheidungsfindung entsprechend der ggf. abweichenden persönlichen Einschätzungen auszulegen und zu gewichten (IFRS 13.BC192; vgl. Wieland-Blöse/André, in: Internationales Bilanzrecht, IFRS 13, Tz. 318). Hierdurch wird va. dem in den fördernden qualitativen Anforderungen verankertem Grundsatz der Nachprüfbarkeit entsprochen. Zudem wird nach Ansicht des IASB die zeitliche Vergleichbarkeit der berichteten Informationen gestärkt und Meinungsänderungen des Managements in Bezug auf zu treffende Annahmen bei der Fair-Value-Ermittlung für den Abschlussadressaten transparent berichtet (IFRS 13.BC192).

Gemäß IFRS 13.IE63 könnte ein Unternehmen der beschriebenen Offenlegungspflicht nachkommen, indem es für die einzelnen Klassen von Vermögenswerten und Schulden die einzelnen Bewertungsmethoden und die zugehörigen nicht beobachtbaren Parameter nennt, sowie die Bandbreite der verwendeten Parameter und deren gewichteten, durchschnittlichen Wert angibt. Für die Bewertung einer Renditeimmobilie könnten zB hierzu ua. der durchschnittliche Diskontierungszinssatz sowie die Bandbreite, innerhalb der alle verwendeten Zinssätze liegen, angegeben werden. Alle quantitativen Angaben sind idR gemäß IFRS 13.99 in tabellarischer Form anzugeben. Die Tabelle könnte in Anlehnung an Illustrative Example 17 (IFRS 13.IE63f.) folgendermaßen aussehen, wobei auf Werte aus Illustrative Example 15 aufgebaut wurde (vgl. Tz. 161):

 

Tz. 166

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Ausnahmsweise müssen gemäß IFRS 13.93 (d) dann keine quantitativen Informationen bereitgestellt werden, wenn das Unternehmen die quantitativen, nicht beobachtbaren Inputparameter zunächst allein hierfür entwickeln müsste. Dies wäre bspw. der Fall, wenn dem Unternehmen die nicht beobachtbaren Daten gar nicht vorliegen, weil es die Preisinformationen unverändert von einer dritten Partei, zB einem Broker, übernimmt (dazu vgl. Tz. 68). Gleiches gilt auch, wenn das bilanzierende Unternehmen Preise von früheren Transaktionen nutzt (zB in Bezug auf eine vergangene Finanzierungsrunde für eine Wagniskapital-Anlage). Nichtsdestotrotz weist der IASB explizit darauf hin, dass, sofern mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, quantitative Informationen anzugeben sind. Es sind bspw. auch dann quantitative Informationen zu berichten, wenn eine von einer dritten Partei übernommene Preisinformation oder Preise aus einer früheren Transaktion um einen signifikanten, nicht beobachtbaren Inputparameter angepasst wird. In diesem Fall handelt es sich bei der Anpassung um einen Inputparameter, zu dem das Unternehmen quantitative Informationen angeben würde, auch wenn das Unternehmen keine nicht beobachtbaren Informationen angibt, die bei der Preisfestlegung der früheren Transaktion oder bei der Entwicklung der Preisinformationen eines Dritten verwendet wurden (IFRS 13.BC195).

 

Tz. 167

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Für periodisch wiederkehrende Fair-Value-Bewertungen gibt es zusätzliche Anhangvorschriften gemäß IFRS 13.93 (e). So ist bei Level-3-Bewertungen eine ausführliche Überleitungsrechnung des beizulegenden Zeitwertes vom Beginn bis zum Ende der Periode anzugeben. Diese Überleitungsrechnung ist nicht für einmalige oder nicht stetig wiederkehrende Fair-Value-Bewertungen erforderlich, da hierbei der beizulegende Zeitwert nicht regelmäßig für jede Periode zur Verfügung steht. So kann etwa der Wert für langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung klassifiziert werden, gemäß IFRS 5 in einem Jahr zum Buchwert und im nächsten mit dem beizulegenden Zeitwert abzgl. der Verkaufskosten bewertet werden (IFRS 13.BC199).

Im Rahmen der Überleitungsrechnung sind die gesamten Gewinne und Verluste, die jeweils dem erfolgswirksamen (profit/loss) und dem erfolgsneutralen (other comprehensive income) Teil d...

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