Tz. 1

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IFRS 13 definiert den Begriff des beizulegenden Zeitwertes und regelt dessen Ermittlung sowie die diesbezüglich geforderten Angabe- und Erläuterungspflichten (IFRS 13.1). Die vor IFRS 13 geltenden Vorschriften zum beizulegenden Zeitwert waren aufgrund der fragmentarischen, wenig systematischen und va. zeitversetzten Standardentwicklung über einzelne Standards verstreut und mitunter inkonsistent. Dabei mangelte es sowohl an einer klaren Zielvorgabe als auch an einem konsequenten Konzept für die Bewertungs- und Erläuterungsvorschriften und die damit verbundene Operationalisierung des beizulegenden Zeitwertes (IFRS 13.BC4). Dies trug in der Bilanzierungspraxis zu diversity in practice bei und reduzierte somit die Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen zwischen berichterstattenden Unternehmen (IFRS 13.BC4).

 

Tz. 2

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im November 2006 veröffentlichte der IASB daher im Rahmen des Konvergenzprojektes Fair Value Measurement mit dem FASB ein gemeinsames Diskussionspapier und im Mai 2009 den Exposure Draft (ED/2009/05; Re-Exposure Draft ED/2010/7), in deren Mittelpunkt die Vereinheitlichung der Fair-Value-Bewertung innerhalb der Regelwerke stand (IFRS 13.BC2; vgl. dazu auch FASB/IASB (Hrsg.), 2006, S. 3). Im Mai 2011 publizierte der IASB den finalen Standard IFRS 13, der mit dem erfolgreichen Abschluss des Endorsement-Verfahrens durch die Europäische Kommission am 11. Dezember 2012 nunmehr für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 1. Januar 2013 beginnen (ausführlich vgl. Tz. 38). Ebenfalls im Mai 2011 veröffentlichte der FASB die entsprechenden Vorschriften in einem Update zum ASC Topic 820. Die Definitionen des beizulegenden Zeitwertes sowie die Bewertungs- und Angabepflichten sind nun in den Regelwerken des IASB und des FASB weitgehend identisch. Ausnahmen hierzu betreffen in erster Linie verpflichtende Anhangangaben (vgl. EY, International GAAP 2018, S. 1061f.).

Neben der Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP wurden va. die folgenden Zielvorstellungen durch den IASB verfolgt: Durch die Verlagerung der vor IFRS 13 in den Einzelstandards enthaltenen Vorschriften für die Ermittlung und Erläuterung des beizulegenden Zeitwertes in einen übergreifenden Bewertungsstandard sollen unterschiedliche Bilanzierungspraktiken unterbunden und dadurch die Bewertungskonsistenz erhöht werden. Dabei sollen ein einheitliches Verständnis hinsichtlich des beizulegenden Zeitwertes und der damit verbundenen Leitlinien sowie ein in sich geschlossenes Konzept zur Fair-Value-Bewertung bei den bilanzierenden Unternehmen sowie den Abschlussadressaten geschaffen werden. Zudem sollen Anhangangaben standardisierte und strukturierte Informationen bereitstellen, die den Abschlussadressaten in die Lage versetzen, die verwendeten Bewertungsverfahren und eingesetzten Inputparameter sowie die Erfolgswirkung der Bewertung beurteilen zu können (IFRS 13.BC6; vgl. zum Stellenwert der einzelnen Ziele Homfeldt, PiR 2014, S. 38f.).

 

Tz. 2a

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Durch das Bündeln der Regelungen zur Bewertung des beizulegenden Zeitwertes müssen die Vorschriften in IFRS 13 einer Vielzahl von zuvor in den Einzelstandards geregelten Sachverhalten gerecht werden. Die Vorschriften zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes weisen daher zT einen hohen Abstraktionsgrad auf. Daher stellt der IASB umfangreiche Begleitmaterialien zur Verfügung, um die anwenderseitige Interpretation der Standardvorgaben zu erleichtern sowie eine möglichst einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Hierzu werden die spezifischen Anforderungen innerhalb des Standards im Rahmen der – als integraler Bestandteil verpflichtend anzuwendenden – Application Guidance (IFRS 13.B) ausgelegt. Ergänzend stellt der Board ausgewählte Beispiele (Illustrative Examples) bereit, um die Rechnungslegungsvorschriften für die praktische Umsetzung zu konkretisieren. Darüber hinaus befasste sich die IFRS Foundation Education Initiative vor der Erstanwendung von IFRS 13 mit der Aufgabe, für spezielle, in der Praxis identifizierte Umsetzungsprobleme konkrete Lösungsvorschläge zu entwickeln. In diesem Zusammenhang wurde die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes nicht an einer Börse notierter Eigenkapitalinstrumente, die in den Anwendungsbereich des IFRS 9 fallen, im Zuge eines im Dezember 2012 veröffentlichten und im Februar 2013 aktualisierten Educational Material on Fair Value Measurement adressiert. Die Zwecksetzung sowie der konzeptionelle Hintergrund hinsichtlich der Vorschriften zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes legt der IASB ferner in den Basis for Conclusions dar.

 

Tz. 2b

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Seit der Veröffentlichung wurde der Standard IFRS 13 im Rahmen des jährlichen IASB-Projektes zur Verbesserung der IFRS (Annual Improvements Project) in den Jahren 2012 bzw. 2013 überarbeitet (vgl. hierzu ausführlich Antonakopoulos/Fink, PiR 2014, S. 102–105). Hierdurch wurde eine durch IFRS 13 veranlasste Änderung in IAS 39/IFRS 9 bzgl. ku...

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