Tz. 143

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Gemäß IFRS 13.47 kann der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Schuld mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht durch den Gläubiger (zB Kündigungsgelder) den Rückzahlungsbetrag betragsmäßig nie unterschreiten, da die Begleichung der Schuld stets eingefordert werden kann. Damit unterliegt der beizulegende Zeitwert va. keinen zinsinduzierten Wertschwankungen (für ein Beispiel vgl. KPMG, Insights into IFRS 2018/2019, Tz. 2.4.420.10). Existiert eine Kündigungsfrist, so ist der beizulegende Zeitwert nicht niedriger als der nominelle Betrag, der vom ersten Tag an, an dem der Betrag theoretisch zurückgezahlt werden muss, auf den Bewertungsstichtag diskontiert wird. Diese Regelung verhindert va., dass es zu einem unmittelbaren Gewinnausweis kommt (vgl. IFRS 13.BCZ101–BCZ103).

 

Tz. 143a

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Diese allgemeinen Bestimmungen des IFRS 13 gelten standardübergreifend und sind nur ausnahmsweise nicht einschlägig, wenn im jeweiligen Einzelstandard sachverhaltsspezifisch abweichende Anforderungen an die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes formuliert werden (vgl. Tz. 6b). Dies wird im hier behandelten Kontext der Fall bei bestimmten Bewertungssachverhalten von Versicherungsverträgen nach IFRS 17 sein: Wenn ein Unternehmen nach IFRS 17 einen Versicherungsvertrag bilanziert, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde oder wenn für den Übergang zum IFRS 17 der Fair-Value-Ansatz gewählt wird, dann ist hierbei IFRS 13.47 nicht anzuwenden (IFRS 17.B94; IFRS 17.C20).

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